Sicherungsmaßnahme
öko-domo Haus GmbH
Landau in der Pfalz
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur öko-domo Haus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.07.2019, Aktenzeichen 3 IN 75/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 75/19
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 31996
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 04.07.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stephan Haspel
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Beschluss
3 IN 75/19 04.07.2019
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in
der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996),
vertreten durch:
Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz,
(Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin
Otto am 04.07.2019
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 04.07.2019 zur Sicherung
der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Stephan Haspel, Xylanderstr. 3, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.:
06341 - 51020, Fax: 06341-510229
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch
mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine
Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/
dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von
Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus
Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der
vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des
Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen
weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des
Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt
werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen
und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; §
169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d.
Schuldner/in zu betreten; d.Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter
Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser
Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur
Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1
InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die
Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die
Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu
verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Zur Prüfung der Insolvenzlage wird der vorläufige Insolvenzverwalter
beauftragt, ein
schriftliches Gutachten zu erstellen.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt
sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den
Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland
hat.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in
der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 04.07.2019
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie
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Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Beschluss
3 IN 75/19 04.07.2019
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in
der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996),
vertreten durch:
Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz,
(Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin
Otto am 04.07.2019
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 04.07.2019 zur Sicherung
der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Stephan Haspel, Xylanderstr. 3, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.:
06341 - 51020, Fax: 06341-510229
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch
mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine
Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/
dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von
Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus
Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der
vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des
Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen
weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des
Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt
werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen
und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; §
169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d.
Schuldner/in zu betreten; d.Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter
Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser
Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur
Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1
InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die
Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die
Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu
verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Zur Prüfung der Insolvenzlage wird der vorläufige Insolvenzverwalter
beauftragt, ein
schriftliches Gutachten zu erstellen.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt
sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den
Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland
hat.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in
der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 04.07.2019
Amtsgericht-Insolvenzgericht
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie
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