Eröffnung des Verfahrens

nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG

Eich

Das Amtsgericht Worms hat zur nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.08.2018, Aktenzeichen 16 IN 66/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
16 IN 66/18
Registerbezug
Mainz, HRA 10128
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
09.08.2018
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Christofer Hecht

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Worms

Insolvenzgericht

Geschäfts-Nr.: 16 IN 66/18

(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

nova-matic electronic Rühlemann GmbH & Co.KG, Osthofener Straße 76, 67575 Eich
(AG Mainz, HRA 10128)

vertreten durch:

1. nova-matic Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung,

(persönlich haftende Gesellschafter),

vertreten durch

1.1 Heinz Dieter Münk, Osthofener Straße 76, 67575 Eich, (Geschäftsführer)

- Schuldnerin -

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Christofer Hecht, Prinz-Carl-Anlage 39, 67547 Worms

-Sachverständiger-

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Worms durch Richterin am Amtsgericht
Minthe beschlossen:

1.) Der Antrag vom 16.07.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wird zugelassen.

2.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 12 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet (§ 21 InsO).

3.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christofer Hecht, Prinz-Carl-Anlage 39, 67547 Worms

4.) Zur Sicherung der Insolvenzmasse wird mit Wirkung ab Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Verfügungsbeschränkung in der Form eines
eingeschränkten Verfügungsverbotes in der Weise angeordnet, dass die Befugnis
zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergeht. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Übrigen wird der Schuldnerin verboten, über Vermögensgegenstände ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfügen, insbesondere Sachen
zu veräußern. Dies hat zur Folge, dass die Schuldnerin über ihr sonstiges
Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
verfügen kann (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24, 81, 82 InsO).

5.) Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält, soweit seine Rechte und
Pflichten nicht ausdrücklich durch Gerichtsbeschluss geregelt sind, die
Rechtsstellung eines Sachwalters bei der Eigenverwaltung (§§ 270, 274, 275, 277
InsO). Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Nur in dringenden
Fällen und bei Verhinderung ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt,
in Vertretung für die Schuldnerin rechtswirksam allein zu handeln.

6.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume
der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm die Geschäftsbücher und
Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht den Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in
Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

7.) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind;
bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO).

8.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch
veranlasst werden kann.

9.) Der vorläufige Insolvenzverwalter bleibt weiterhin als
Sachverständiger bestellt. Er soll in einem schriftlichen Gutachten mit
Anfertigung einer Vermögensübersicht darlegen,

a) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf eine
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin ermöglichen,

b) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich
anfallen,

c) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.

d) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Gründe:

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen
erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu
verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Amtsgericht Worms, den 09.08.2018

- Insolvenzgericht -

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme