Insolvenzbekanntmachung
Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V.
Friedberg (Hessen)
Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat zur Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2020, Aktenzeichen 60 IN 19/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Friedberg (Hessen)
- Aktenzeichen
- 60 IN 19/20
- Registerbezug
- Friedberg (Hessen), VR 1065
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 02.10.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
60 IN 19/20 In dem Insolvenzverfahren Montessori Fördergemeinschaft Wetterau
e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen),
VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Am Grauen Stein 20, 35519
Rockenberg (Vorstand), 2. Mark Rühl, Heinrich-Busold-Straße 48, 61169 Friedberg
(Hessen) (Vorstand) ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf
Mittwoch, 04.11.2020, 13:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger
Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Tagesordnung:
Erledigung des Rechtsstreites 2 O 678/19 - Landgericht Gießen durch Abschluss
eines Vergleiches mit folgendem Inhalt:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das im Grundbuch von
Friedberg auf Blatt 9526, Flur 29, Flurstück 32/3 in Abteilung II unter lfd.
Nr. 1 eingetragene Erbbaurecht erloschen ist.
- Mit Erlöschen des Erbbaurechts, spätestens mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist der
Entschädigungsanspruch der Erbbauberechtigten entstanden.
- Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich an der Auflassung des
Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Friedberg, Blatt 9526, Flur 29,
Flurstück 32/3 entsprechend der Auflassungsvormerkung auf die Erbbauberechtigte
mitzuwirken, um das Eigentum an die Erbbauberechtigte zu übertragen.
- Die Parteien bemühen sich um eine Veräußerung des Grundstücks.
- Für den Verkaufsfall verpflichtet sich die Erbbauberechtigte zur
Zahlung eines Massekostenanteils von 4 % des Kaufpreises an die Insolvenzmasse.
- Für den Fall, dass ein Verkauf nicht bis zum 28.02.2021 erfolgt sein
sollte (maßgeblich ist insofern das Datum des Kaufvertrages), so beläuft sich
der Massekostenanteil auf 4 % aus 2.500.000,00 € und beträgt mithin 100.000,00
€.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Friedberg (Hessen), 02.10.2020
e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen),
VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Am Grauen Stein 20, 35519
Rockenberg (Vorstand), 2. Mark Rühl, Heinrich-Busold-Straße 48, 61169 Friedberg
(Hessen) (Vorstand) ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf
Mittwoch, 04.11.2020, 13:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger
Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Tagesordnung:
Erledigung des Rechtsstreites 2 O 678/19 - Landgericht Gießen durch Abschluss
eines Vergleiches mit folgendem Inhalt:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das im Grundbuch von
Friedberg auf Blatt 9526, Flur 29, Flurstück 32/3 in Abteilung II unter lfd.
Nr. 1 eingetragene Erbbaurecht erloschen ist.
- Mit Erlöschen des Erbbaurechts, spätestens mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist der
Entschädigungsanspruch der Erbbauberechtigten entstanden.
- Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich an der Auflassung des
Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Friedberg, Blatt 9526, Flur 29,
Flurstück 32/3 entsprechend der Auflassungsvormerkung auf die Erbbauberechtigte
mitzuwirken, um das Eigentum an die Erbbauberechtigte zu übertragen.
- Die Parteien bemühen sich um eine Veräußerung des Grundstücks.
- Für den Verkaufsfall verpflichtet sich die Erbbauberechtigte zur
Zahlung eines Massekostenanteils von 4 % des Kaufpreises an die Insolvenzmasse.
- Für den Fall, dass ein Verkauf nicht bis zum 28.02.2021 erfolgt sein
sollte (maßgeblich ist insofern das Datum des Kaufvertrages), so beläuft sich
der Massekostenanteil auf 4 % aus 2.500.000,00 € und beträgt mithin 100.000,00
€.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Friedberg (Hessen), 02.10.2020