Eröffnung des Verfahrens

Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V.

Friedberg (Hessen)

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.04.2020, Aktenzeichen 60 IN 19/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 19/20
Registerbezug
Friedberg (Hessen), VR 1065
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
01.04.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

60 IN 19/20: Über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V.,
Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR
1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Am Grauen Stein 20, 35519 Rockenberg
(Vorstand), 2. Mark Rühl, Heinrich-Busold-Straße 48, 61169 Friedberg (Hessen)
(Vorstand) ist am 01.04.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße
5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 3 70 02 20, Fax: (0 69) 3 70 02 21 11,
E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.05.2020 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Freitag, 15.05.2020, 09:30 Uhr, EG, Saal 28, Amtsgerichtsgebäude,
Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des
Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

2. am: Montag, 15.06.2020, 09:30 Uhr, EG, Saal 24, Amtsgerichtsgebäude,
Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung
(Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem oben genannten Termin entspricht, keine Widersprüche erhoben
werden.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Ø Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Ø Im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt der Lauf der vorstehenden Frist mit
der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 3 InsoBekV in
der Fassung vom 13.4.2007).

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem
Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb
einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18,
61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Sicherungsmaßnahme
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme
  12. Sicherungsmaßnahme