Aufhebung des Verfahrens
Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung
St. Ingbert
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.04.2021, Aktenzeichen 63 IN 24/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 63 IN 24/20
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 32515
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 20.04.2021
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Oliver Rösler
- Im Handelsregister seit
- 1986
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vorrichtungs- und Werkzeugbau
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32515
eingetragenen Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Im
Gewerbegebiet 4, 66386 St. Ingbert, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Stephan Pink und Herrn Willi Molter
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller Volker, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, §
272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Oliver Rösler, Am Tannenwald
4, 66459 Kirkel, Telefon: (06849) 9929 800, Fax: (06849) 9929 810.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Mittwoch, 28.04.2021, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalter,
* den Gläubigerausschuss,
* gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 272, 277 InsO bezeichneten
Gegenstände.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4
InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2,
66280 Sulzbach, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Saarbrücken oder dem Landgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des
Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
63 IN 24/20
Amtsgericht Saarbrücken, 20.04.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32515
eingetragenen Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Im
Gewerbegebiet 4, 66386 St. Ingbert, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Stephan Pink und Herrn Willi Molter
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller Volker, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, §
272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Oliver Rösler, Am Tannenwald
4, 66459 Kirkel, Telefon: (06849) 9929 800, Fax: (06849) 9929 810.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Mittwoch, 28.04.2021, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalter,
* den Gläubigerausschuss,
* gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 272, 277 InsO bezeichneten
Gegenstände.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4
InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2,
66280 Sulzbach, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Saarbrücken oder dem Landgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des
Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
63 IN 24/20
Amtsgericht Saarbrücken, 20.04.2021