Sicherungsmaßnahme

Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung

St. Ingbert

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.09.2020, Aktenzeichen 63 IN 24/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
63 IN 24/20
Registerbezug
Saarbrücken, HRB HRB 32515
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
08.09.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Sachwalter
Oliver Rösler
Im Handelsregister seit
1986
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Vorrichtungs- und Werkzeugbau

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 24/20

63 IN 24/20 [image]

AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN

BESCHLUSS

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32515
eingetragenen Molter + Pink Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Im
Gewerbegebiet 4, 66386 St. Ingbert, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Stephan Pink und Herrn Willi Molter

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Müller Volker, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen

wird heute, am 08.09.2020, um 12:00 Uhr, die vorläufige Eigenverwaltung durch
die Schuldnerin angeordnet (§ 270a InsO):

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters
die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Oliver Rösler, Am Tannenwald 4,
66459 Kirkel, Telefon: (06849) 9929 800, Fax: (06849) 9929 810 bestellt.

Der Schuldnerin und dem vorläufigen Sachwalter wird aufgegeben, jeweils nach
vier Wochen zum Sachstand zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher
Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständ. zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform d. Schuld. maßgebender Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen
Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und
dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die
schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Sulzbach, 08.09.2020

Amtsgericht

Kaiser

Richterin am Amtsgericht

63 IN 24/20
Amtsgericht Saarbrücken, 08.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Aufhebung des Verfahrens
  10. Forderungsprüfung
  11. Restschuldbefreiung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme
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