Sicherungsmaßnahme
MJ Projekt GmbH
Meißen
Das Amtsgericht Dresden hat zur MJ Projekt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.03.2020, Aktenzeichen 549 IN 373/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 373/20
- Registerbezug
- Dresden, HRB 36994
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 13.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 373/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MJ Projekt GmbH,
Leipziger Straße 1, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36994
vertreten durch den Geschäftsführer Andrzej Kulczyk
- wurde am 13.03.2020 um 11:15 Uhr Dr. Susanne Berner, Franz-Liszt-Straße 13,
01219 Dresden, Email geschäftlich innfo@berner-insolvenzverwaltung.de, Website
www.berner-insolvenzverwaltung.de, Telefax 0341 1248765, Telefon geschäftlich
0341 1248764 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten,
es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen die Schuldnerin eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung und einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft bis
zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden
bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
532 IN 373/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 13.03.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MJ Projekt GmbH,
Leipziger Straße 1, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36994
vertreten durch den Geschäftsführer Andrzej Kulczyk
- wurde am 13.03.2020 um 11:15 Uhr Dr. Susanne Berner, Franz-Liszt-Straße 13,
01219 Dresden, Email geschäftlich innfo@berner-insolvenzverwaltung.de, Website
www.berner-insolvenzverwaltung.de, Telefax 0341 1248765, Telefon geschäftlich
0341 1248764 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten,
es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen die Schuldnerin eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung und einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft bis
zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden
bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
532 IN 373/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 13.03.2020