Eröffnung des Verfahrens

MJ Projekt GmbH

Meißen

Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der MJ Projekt GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.07.2026, Aktenzeichen 549 IN 373/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
549 IN 373/20
Registerbezug
Dresden, HRB 36994
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
03.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 373/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MJ Projekt GmbH, Leipziger Straße 1, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36994
vertreten durch den Geschäftsführer Andrzej Kulczyk

- wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin am 02.07.2026 festgesetzt.

Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten
XXX EUR

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 19.05.2020 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.01.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 561.533,24 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 38.980,66 EUR.

Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag in Höhe von 74,88 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 17.01.2025 verwiesen.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden gegen den Vergütungsantrag nicht erhoben.

Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Gesamtzuschlag in Höhe von 74,88 Prozent setzt sich wie folgt zusammen: Für den überdurchschnittlichen Mehraufwand der freihändigen Veräußerung des Grundvermögens und der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten wird ein Zuschlag in Höhe von 69,91 Prozent gewährt (Eine Vergleichsberechnung gem. § 3 Abs. 1 a InsVV ist erfolgt.). Zusätzlich wird für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Durchsetzbarkeit der von Schuldnerin gegenüber der Saxlease GmbH vorinsolvenzlich geltend gemachten Forderung ein Zuschlag in Höhe von 5,27 Prozent (nach Durchführung der Vergleichsberechnung) gewährt.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 59 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen.

Zusätzlich ist die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Sicherungsmaßnahme