Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Medici Lounge GmbH
Karlsdorf-Neuthardt
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Medici Lounge GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2026, Aktenzeichen 105 IN 197/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 105 IN 197/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 737474
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 27.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb von Gastronomie, Bar/Lounge.
Veröffentlichungstext
105 IN 197/26
In dem Verfahren über den Antrag
der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Hollestraße 7 b
45127 Essen
Gz.: 82265262
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Medici Lounge GmbH
Im Ochsenstall 34
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Giacomo Xander
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 737474
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim wurden mit Beschluss vom 26.03.2026 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.03.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.03.2026 bis zum 23.03.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von jedenfalls nicht mehr als 14.000,00 EUR daher würde die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung) betragen. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung wäre es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO auf 25 Prozent des Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Vorliegend waren keine Zuschläge auf den gesetzlichen Regelbruchteil erforderlich. Gemäß § 2 Absatz 2 InsVV ist daher hier die gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von xxx EUR in Ansatz zu bringen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.03.2026
In dem Verfahren über den Antrag
der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Hollestraße 7 b
45127 Essen
Gz.: 82265262
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Medici Lounge GmbH
Im Ochsenstall 34
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Giacomo Xander
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 737474
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim wurden mit Beschluss vom 26.03.2026 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.03.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.03.2026 bis zum 23.03.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von jedenfalls nicht mehr als 14.000,00 EUR daher würde die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung) betragen. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung wäre es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO auf 25 Prozent des Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Vorliegend waren keine Zuschläge auf den gesetzlichen Regelbruchteil erforderlich. Gemäß § 2 Absatz 2 InsVV ist daher hier die gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von xxx EUR in Ansatz zu bringen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.03.2026