Sicherungsmaßnahme

BM ImmobilienVermögen GmbH

Karlsruhe

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur BM ImmobilienVermögen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 102 IN 1035/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
102 IN 1035/26
Registerbezug
Mannheim, HRB 731355
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Erwerb, das Halten, der Verkauf, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien; Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen, der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

102 IN 1035/26

In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BM ImmobilienVermögen GmbH, Gartenstraße 56 a, 76133 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Kirill Burzew
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731355
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Werner Krempels, c/o ANWALTSKANZLEI WERNER KREMPELS, Urbanstraße 12, 79104 Freiburg, Gz.: 409/26 / wk

1. Die mit Beschluss vom 20.10.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.

2. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 03.11.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme
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