Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Medici Lounge GmbH
Karlsdorf-Neuthardt
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Medici Lounge GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.03.2026, Aktenzeichen 105 IN 197/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 105 IN 197/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 737474
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 24.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb von Gastronomie, Bar/Lounge.
Veröffentlichungstext
105 IN 197/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Medici Lounge GmbH, Im Ochsenstall 34, 76689 Karlsdorf-Neuthard, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Giacomo Xander
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737474
- Schuldnerin -
1. Die mit Beschluss vom 18.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
2. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.03.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Medici Lounge GmbH, Im Ochsenstall 34, 76689 Karlsdorf-Neuthard, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Giacomo Xander
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737474
- Schuldnerin -
1. Die mit Beschluss vom 18.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
2. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.03.2026