Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

CLS 7 UG (haftungsbeschränkt)

Waghäusel

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur CLS 7 UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2026, Aktenzeichen 102 IN 291/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
102 IN 291/25
Registerbezug
Mannheim, HRB 730638
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
30.10.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

102 IN 291/25

In dem Verfahren über den Antrag

der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, vertreten durch d. Vorstand, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein, Gz.: 84484454
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
CLS 7 UG (haftungsbeschränkt), Waghäusler Straße 62-64, 68753 Waghäusel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Lutz Schönberger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730638
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Wellstein, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden mit Beschluss vom 30.10.2026 gegen die Schuldnerin festgesetzt.

Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
xx

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xx

Vergütung insgesamt

xx
Auslagen
xx

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xx

Auslagen insgesamt

xx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xx
in Worten:
xx

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.10.2026.
Festgesetzt wurde die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsV zuzüglich der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 % (§ 7 InsVV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 30.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Abweisung mangels Masse
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme