Insolvenzbekanntmachung
Industrievertretung Borowczak oHG
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Industrievertretung Borowczak oHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.12.2021, Aktenzeichen 253 IN 13/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 253 IN 13/20
- Registerbezug
- Dortmund, HRA 13387
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.12.2021
- Rechtsform
- OHG
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13387 eingetragenen Industrievertretung Borowczak oHG, Westererbenstr. 24, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herr Ralf Borowczak jun., Dortmunder Str. 387, 44577 Castrop-Rauxel und Frau Nadine Borowczak, und Herr David Borowczak, Dortmunder Str. 40, 45731 Waltrop
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Straße 21, 58089 Hagen
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 19.01.2022.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Nadine Borowczak zur Abgeltung der Forderungen im Sinne des § 93 InsO sowie aller weiteren Forderungen der Schuldnerin gegen Frau Nadine Borowczak.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 22.12.2021 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 13/20
Amtsgericht Dortmund, 29.12.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13387 eingetragenen Industrievertretung Borowczak oHG, Westererbenstr. 24, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herr Ralf Borowczak jun., Dortmunder Str. 387, 44577 Castrop-Rauxel und Frau Nadine Borowczak, und Herr David Borowczak, Dortmunder Str. 40, 45731 Waltrop
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Straße 21, 58089 Hagen
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 19.01.2022.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Nadine Borowczak zur Abgeltung der Forderungen im Sinne des § 93 InsO sowie aller weiteren Forderungen der Schuldnerin gegen Frau Nadine Borowczak.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 22.12.2021 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 13/20
Amtsgericht Dortmund, 29.12.2021
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Schlusstermin
- Forderungsprüfung
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme