Sicherungsmaßnahme

Industrievertretung Borowczak oHG

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Industrievertretung Borowczak oHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.02.2020, Aktenzeichen 253 IN 13/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
253 IN 13/20
Registerbezug
Dortmund, HRA HRA 13387
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.02.2020
Rechtsform
OHG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Marvin Bauernfeind
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 13/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13387 eingetragenen
Industrievertretung Borowczak oHG, Westererbenstr. 24, 44147 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Ralf
Borowczak, Königsheide 278, 44359 Dortmund, Herrn David Borowczak und Frau
Nadine Borowczak

ist am 03.02.2020, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind,
Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

253 IN 13/20
Amtsgericht Dortmund, 03.02.2020

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Schlusstermin
  8. Verteilungsverzeichnis
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Forderungsprüfung
  14. Vergütungsfestsetzung
  15. Vergütungsfestsetzung
  16. Masseunzulänglichkeit
  17. Eröffnung des Verfahrens
  18. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten