Vergütungsfestsetzung
Industrievertretung Borowczak oHG
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Industrievertretung Borowczak oHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2021, Aktenzeichen 253 IN 13/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 253 IN 13/20
- Registerbezug
- Dortmund, HRA HRA 13387
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.03.2021
- Rechtsform
- OHG
- Insolvenzverwalter
- Marvin Bauernfeind
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13387 eingetragenen
Industrievertretung Borowczak oHG, Westererbenstr. 24, 44147 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Ralf
Borowczak jun., Königsheide 278, 44359 Dortmund, Herrn David Borowczak und Frau
Nadine Borowczak
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Straße 21, 58089 Hagen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94,
44137 Dortmund
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Thomas Jansen,
Rosenstr. 44, 44289 Dortmund wie folgt festgesetzt.
Vergütung -,-- EUR
Auslagen -,-- EUR
Zwischensumme -,-- EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer -,-- EUR
Endbetrag -,-- EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig zwischen -,-- und -,-- EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von 90,00 EUR angemessen ist. Für 5,97 Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf -,--
EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten -,-- EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung
festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende
Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses bzw. der öffentlichen Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim
Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das
Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308
eingesehen werden.
253 IN 13/20
Amtsgericht Dortmund, 17.03.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13387 eingetragenen
Industrievertretung Borowczak oHG, Westererbenstr. 24, 44147 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Ralf
Borowczak jun., Königsheide 278, 44359 Dortmund, Herrn David Borowczak und Frau
Nadine Borowczak
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Straße 21, 58089 Hagen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94,
44137 Dortmund
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Thomas Jansen,
Rosenstr. 44, 44289 Dortmund wie folgt festgesetzt.
Vergütung -,-- EUR
Auslagen -,-- EUR
Zwischensumme -,-- EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer -,-- EUR
Endbetrag -,-- EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig zwischen -,-- und -,-- EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von 90,00 EUR angemessen ist. Für 5,97 Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf -,--
EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten -,-- EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung
festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende
Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses bzw. der öffentlichen Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim
Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das
Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308
eingesehen werden.
253 IN 13/20
Amtsgericht Dortmund, 17.03.2021
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Schlusstermin
- Forderungsprüfung
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme