Sicherungsmaßnahme
ICC PREUSSEN KAVIAR GmbH
Haltern am See
Das Amtsgericht Essen hat zur ICC PREUSSEN KAVIAR GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.02.2021, Aktenzeichen 162 IN 156/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 156/20
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB HRB 14674
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Werner F. Mühlenbrock
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Reproduktion, Aufzucht, Mast, Schlachtung, Verarbeitung, Verpackung und Verkauf von Fischen und Fischprodukten, insbesondere von Stören und anderen Edelfischen zur Herstellung veredelter Fischprodukte (z. B. Kaviar) sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäften.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 156/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 14674 eingetragenen
ICC PREUSSEN KAVIAR GmbH, Forellenweg 1, 45721 Haltern am See, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Schröder, Bodefür 15, 49186
Bad Iburg Geschäftszweig: Reproduktion, Aufzucht, Mast, Schlachtung,
Verarbeitung, Verpackung und Verkauf von Fischen und Fischprodukten, u.a.
ist am 05.02.2021, um 11:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock,
Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 156/20
Amtsgericht Essen, 05.02.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 14674 eingetragenen
ICC PREUSSEN KAVIAR GmbH, Forellenweg 1, 45721 Haltern am See, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Schröder, Bodefür 15, 49186
Bad Iburg Geschäftszweig: Reproduktion, Aufzucht, Mast, Schlachtung,
Verarbeitung, Verpackung und Verkauf von Fischen und Fischprodukten, u.a.
ist am 05.02.2021, um 11:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock,
Overwegstr. 47, 45879 Gelsenkirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 156/20
Amtsgericht Essen, 05.02.2021