Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Hubert Bier jun. GmbH

Oberthal

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Hubert Bier jun. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 107 IN 44/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 44/21
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 80959
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
23.06.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 44/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,

Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley

1.
wird der sofortigen Beschwerde des vorläufigen Verwalters vom 27.05.2026 gegen den Vergütungsbeschluss vom 20.05.2026 wie folgt abgeholfen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Auf die Vergütung und Auslagen ist folgenden Betrag/Vorschuss anzurechnen:
Festsetzungsbeschluss vom 27.05.2026; Betrag: EUR

Der Endbetrag abzgl. der Beträge aus dem Beschluss vom 27.05.2026 kann der verwalteten Masse entnommen werden.

2.
Im Übrigen wird der Beschwerde vom 27.05.2026 gegen den Beschluss vom 27.05.2026 nicht abgeholfen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 02.02.2026 beantragte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe vom 25% des Regelsatz zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 25% des Regelsatzes für Mehrlast im Bereich Betriebsfortführung und Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Mit Beschluss vom 20.05.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Der Beschluss wurde am 27.05.2026 zur Veröffentlichung eingestellt und dem Verwalter am 27.05.2026 zugestellt.

Mit Schreiben vom 27.05.2026 legte der Verwalter sofortige Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung des beantragten Zuschlages. Er führte u.a. aus, dass der Beschluss vom 27.05.2026 Ausführungen zum beantragten Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung entbehrt.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist zulässig und in Teilen begründet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Das verwaltete Vermögen betrug 571.491,84 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Der vorläufige Verwalter hat in seinem Antrag vom 02.02.2026 den Regelsatz (25%) zzgl. eines Gesamtzuschlag vom 25% des Regelsatz geltend gemacht. Er begründet dies mit dem Mehraufwand in den Bereichen Betriebsfortführung und der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 10 Mitarbeiter.

zu Tenor 1.
Mit Beschluss vom 27.05.2026 wurde für den Bereich Betriebsfortführung ein Zuschlag vom 15% des Regelsatzes gewährt. Das Gericht hat im genannten Beschluss seine Ausführungen auf den Bereich Betriebsfortführung beschränkt. Eine Bewertung der involvierten Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte nicht. Der Beschwerdevortrag greift dies auf und insoweit in Teilen durch.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH in IX ZB 120/06 (Insolvenzgeldvorfinanzierung für 20 Arbeitnehmer ist idR Regelsatz gedeckt) einerseits und § 3 Abs. 1 d) InsVV (soweit ein Mehraufwand gegeben ist - Zuschlagsfähigkeit in arbeitsrechtlichen Fragen u.a. Insolvenzgeld) andererseits sowie der Verknüpfung und Überschneidung mit der Betriebsfortführung (dort gewährter Zuschlag 15% des Regelsatzes) erachtet das Gericht für den vorgetragenen Mehraufwand im Bereich Insolvenzgeldvorfinanzierung einen ergänzenden Zuschlag von 5% des Regelsatzes als angemessen und ausreichend.

zu Tenor 2.
Entgegen dem Vortrag des Verwalters wurde - entsprechend und im Zitat - der Rechtsprechung des BGH die Differenz und der zu gewährende Zuschlag auf die durch die Masse der Betriebsfortführung erhöhte Regelvergütung ermittelt.

Der in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15% des Regelsatz ergibt sich aus der Bewertung des Vortrags des vorläufigen Verwalters im Schlussbericht zur Betriebsfortführung.

Das Unternehmen wurde im Bereich Baustoffhandel und Steinbruch (bis Mitte Dezember 2021) über den Zeitraum 10.11.2024 bis 01.01.2022 fortgeführt. Die Umsätze waren jahreszeitlich bedingt rückläufig. Es wurde ein Überschuss von 31.589,79 EUR (Einnahmen 119.267,85 EUR; Ausgaben 87.678,06 EUR) erwirtschaftet. Es wurden 7 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Geschäftsleitung wurde weiter beschäftigt. Die Buchhaltung war aktuell. Der vorläufige Verwalter organisierte die Betriebsabläufe im Verwaltungsbereich neu (u.a. Bestellwesen, Forderungseinzug). Er führte Besprechungen mit der Geschäftsleitung und Betriebsversammlungen (im Zeitraum Covid-19) durch. Dauerschuld/Vertragsverhältnisse wurden auf Notwendigkeit überprüft.
Fortführungsaussichten bestanden für das Unternehmen bzw. Teile aus Sicht der Gesellschafter der Schuldnerin nicht; Kaufinteressenten für die Bereiche Baustoffhandel, Steinbruch und Containerdienst haben sich nicht gemeldet.

Regulär wurde der durch die Schuldnerin im Antrag gemachte Vortrag zur aktuellen Wirtschaftslage des Unternehmens geprüft und bestätigt. Es wurde die Inventarisierung und Bewertung des Vermögens veranlasst (Anlagevermögen/ Dritter; Steinbruch/ Leiter des Steinbruchs). Dauerschuldverhältnisse wurden festgestellt. Drittrechte ermittelt. Der Forderungseinzug angestoßen/ veranlasst. Insoweit handelt sich um Regelsatz gedeckte Tätigkeiten.

Die Bewertung des Bereichs Betriebsfortführung mit dem gerichtlich angezeigten Zuschlag von 15% des Regelsatzes erscheint unter Beachtung der obigen Ausführungen (auch BGH in IX ZB 120/06) - und insbesondere unter Beachtung des ergänzend gewährten Zuschlags für die Mehrlast im Bereich Insolvenzgeldvorfinanzierung - ausreichend und angemessen.

Der sofortigen Beschwerde war insoweit nicht abzuhelfen.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.

107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 22.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Schlusstermin
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Verteilungsverzeichnis
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme