Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Hubert Bier jun. GmbH

Oberthal

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Hubert Bier jun. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 107 IN 44/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 44/21
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 80959
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
27.05.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 44/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,

Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 571.491,84 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Der vorläufige Verwalter beantragt die Regelvergütung von 25% nebst eines Zuschlags von 25% des Regelsatzes. Zum Begründung verweist er auf die vom 10.11.2021 bis 01.01.2022 erfolgte Betriebsfortführung und die durchgeführte Insolvenzgeldfinanzierung für 10 Mitarbeiter. Die Betriebsfortführung endete mit einem Überschuss von 31.589,79 EUR.

Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.0.2007 - IX ZB 120/06, vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07, vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung 571.491,84 EUR
Regelsatz EUR
25% (RS1) EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung 539.902,05 EUR
Regelsatz EUR
25% (RS2) EUR
in diesem Fall gewährter Zuschlag 15% EUR
Differenz RS1-RS2 EUR
Durch die Massemehrung aufgrund Fortführung erhöht sich die Regelvergütung des Verwalters (RS1) um EUR.
Jedoch:
Bleibt die Erhöhung der Vergütung ( EUR) durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag ( EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz (EUR) in etwa ausgleichender Zuschlag (entspricht hier 14,18 %) zu gewähren (vgl. BGH a.a.O.).

Vorliegend wird daher ein Gesamtzuschlag von 15% des Regelsatzes gewährt; hiermit sowie mit dem bereits in die Masse- und damit Regelsatzberechnung einbezogenen Überschuss aus der Betriebsfortführung ist der diesbzgl. erhöhte Arbeitsaufwand des vorläufiger Verwalters abgegolten.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 40 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.

107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 20.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Schlusstermin
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Verteilungsverzeichnis
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme