Eröffnung des Verfahrens

Hubert Bier jun. GmbH

Oberthal

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Hubert Bier jun. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 107 IN 44/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 44/21
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 80959
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
27.05.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Michael J.W. Blank

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 44/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,

Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurück gewiesen.

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 619.633,65 EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 30 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Antrag des Verwalters:
Der Verwalter hat den 1,25-fachen-Satz beantragt.
Er begründet dies im wesentlichen mit Abweichungen vom Normalverfahren durch die Ausführung der nachfolgend genannten Tätigkeiten:
+als zuschlagsfähig benennt der Verwalter die Abwicklung Betriebliche Altersvorsorge/U-Kasse betreffend Sabine Bier (10%), Abwehr von Schadenersatzansprüchen "Hangrutsch Deponie" (10%), Abschlagsverteilung/ insbesondere Behandlung der Forderung 0/19 i.V.m. § 191 InsO (5%), Prüfung und Verteilung nachrangige Insolvenzforderungen (20%);
+als abschlagsfähig benennt der Verwalter die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters und Arbeitserleichterungen durch den Einsatz von Externen (20%).
Zu den Einzelheiten wird der Vergütungsantrag des Verwalters in Bezug genommen.

Verfahrensbeschreibung:
Die Schuldnerin betrieb in Form einer GmbH eine Handel mit Baustoffen, Kohlen, Heizöl, Landesprodukten/ Steinbruch und Containerdienst sowie Betrieb einer Deponie.

Das Hauptverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.01.2022 eröffnet. (Das vorläufige Verfahren war am 10.11.2021 angeordnet worden.)

Zum 01.01.2022 wurde der Geschäftsbetrieb (Baustoffhandel, Containerdienst und Steinbruch) der Schuldnerin eingestellt. Der Deponiebetrieb war bei Insolvenzantragstellung eingestellt. Es fand eine Ausproduktion statt.

Der Verwalter kündigte mit Eröffnung des Verfahrens allen Arbeitnehmern (10). Insolvenzgeldbescheinigungen und die Berechnung der Kündigungsfristlöhne erfolgte durch beauftragte Dritte.

Die bestehenden Dauerschuldverhältnisse und Leasing wurden über § 103 InsO bzw. §109 InsO beendet.

Das schuldnerische Unternehmen wurde in an die Schuldnerin vermieteten Räumen betrieben.

Die Inventarisierung und Bewertung des schuldnerischen Vermögens erfolgte durch einen beauftragten Dritten. Die Beauftragung erfolgte bereits durch den vorläufigen Verwalter.
Das inventarisierte Vermögen der Schuldnerin wurde durch Versteigerung (beauftragter Dritter) verwertet.

Die offenen Forderungen wurden eingezogen.
Es bestand eine Darlehensforderungen gegen die Gesellschafterin Bier. Die Forderung wurde nach Aufforderung beglichen.

Anfechtungsansprüche haben sich nicht ergeben.

Der Verwalter hatte den Vertrag über die betriebliche Altersversorgung der Geschäftsführerin abzuwickeln. Insofern waren steuerliche Aspekte und Aussonderungsansprüche zu berücksichtigen.

Zahlungen auf Absonderungsrechte erfolgten nicht.

Die Buchhaltung der Schuldnerin war aktuell.

Es wurden 31 Forderungen von 30 Gläubigern angemeldet.

Gerichtliche Bewertung:
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens nicht umfänglich.

Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folglich alle im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen.

(zu den vom Verwalter geltend gemachten Abschlägen)
Da Gericht erachtet - in Gesamtbetrachtung - des zugestandenen Abschlag vom Regelvergütung in Höhe von 20% des Regelsatzes als angemessen.

(zu den vom Verwalter geltend gemachten Zuschlägen)
+Abwicklung Betriebliche Altersvorsorge/U-Kasse betreffend Sabine Bier (10%),
Der Vortrag des Verwalters vom 02.02.2026 und 01.04.2026 lässt eine Mehrbelastung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten Verfahren erkennen. Der Zuschlag wird zugestanden.
+Abwehr von Schadenersatzansprüchen "Hangrutsch Deponie" (10%)
Der Vortrag des Verwalters trägt den geltend gemachten Zuschlag.
+Abschlagsverteilung/ insbesondere Behandlung der Forderung 0/19 i.V.m. § 191 InsO (5%),
Die Verteilung der Masse an die Gläubiger ist Regelaufgabe des Verwalters. Teil dessen ist die Prüfung, welche Forderungen bei einer Verteilung zu berücksichtigen sind. Es wird jedoch vorliegend ein Mehraufwand wegen der bestehenden Besonderheiten um die Forderung 0/19 (Bürgschaft Bank für Gemeinde wegen Deponie) herum anerkannt.
+Prüfung und Verteilung nachrangige Insolvenzforderungen (20%);
Es wurden 3 Nachrang-Forderungen (Säumniszuschläge) angemeldet und geprüft. Eine Mehrbelastung in Höhe des beantragten Zuschlages wird nicht erkannt. Insoweit wird eine Zuschlag von 5% als ausreichend erachtet.

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.

107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 20.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Schlusstermin
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Verteilungsverzeichnis
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme