Sicherungsmaßnahme
Heinz Kugel GmbH & Co. KG
Lahnstein
Das Amtsgericht Koblenz hat zur Heinz Kugel GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.03.2021, Aktenzeichen 21 IN 29/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 29/21
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 21291
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.03.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinz Kugel GmbH & Co. KG,
Koblenzerstr. 25, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 21291), vertr. d.: Heinz
Kugel Verwaltungs GmbH Lahnstein, (AG Koblenz, HRB 25748), Koblenzer Straße 25,
56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafter), wird heute, am
03.03.2021 um 12:30 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die
vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet.
Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5,
56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den
Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin
zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 03.03.2021,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 29/21
Koblenzerstr. 25, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 21291), vertr. d.: Heinz
Kugel Verwaltungs GmbH Lahnstein, (AG Koblenz, HRB 25748), Koblenzer Straße 25,
56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafter), wird heute, am
03.03.2021 um 12:30 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die
vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet.
Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5,
56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den
Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin
zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 03.03.2021,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 29/21