Insolvenzbekanntmachung

Heinz Kugel GmbH & Co. KG

Lahnstein

Das Amtsgericht Koblenz hat zur Heinz Kugel GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.07.2021, Aktenzeichen 21 IN 29/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 29/21
Registerbezug
Koblenz, HRA 21291
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
27.07.2021
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren Heinz Kugel GmbH & Co. KG, Koblenzerstr. 25, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 21291), vertr. d.: Heinz Kugel Verwaltungs GmbH Lahnstein, (AG Koblenz, HRB 25748), Koblenzer Straße 25, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafter), wird besonderer Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf 27.09.2021
Der Termin dient zur Zustimmung der Gläubiger zur freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes der Schuldnerin; die Gläubiger haben die Möglichkeit bis zum obigen Termin schriftlich Anträge zu stellen. Ist die Versammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

56068 Koblenz, 26.07.2021
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 29/21

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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