Vergütungsfestsetzung
Harms OHG
Oberndorf
Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Harms OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.09.2024, Aktenzeichen 12 IN 111/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cuxhaven
- Aktenzeichen
- 12 IN 111/18
- Registerbezug
- Tostedt, HRA 110085
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 12.09.2024
- Rechtsform
- OHG
Veröffentlichungstext
12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Kai Norden festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde Herr Rechtsanwalt Kai Norden als Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis Prüfung der zu lfd. Nr. 0/9 der Tabelle angemeldeten Forderung bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters, der lediglich zur Prüfung einzelner zur Tabelle angemeldeten Forderungen eingesetzt worden ist, nicht mit der eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Weiterhin kann die Vergütung nicht höher angesetzt werden, als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, s. BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05, vom 21.10.2010, IX ZB 163/08 und vom 26.03.2015, IX ZB 62/13.
Es wird im vorliegenden Fall von der 0,5 Gebühr für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Nr. 3320 VV RVG in analoger Anwendung ausgegangen.
Als Berechnungsgrundlage wurde die reduzierte angemeldete Forderung in Höhe von 228.511,29 EUR zugrunde gelegt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus Nr. 7002 und 7008 VV RVG.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist in Antrag ein Fehler unterlaufen, der korrigiert wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 11.09.2024
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde Herr Rechtsanwalt Kai Norden als Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis Prüfung der zu lfd. Nr. 0/9 der Tabelle angemeldeten Forderung bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters, der lediglich zur Prüfung einzelner zur Tabelle angemeldeten Forderungen eingesetzt worden ist, nicht mit der eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Weiterhin kann die Vergütung nicht höher angesetzt werden, als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, s. BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05, vom 21.10.2010, IX ZB 163/08 und vom 26.03.2015, IX ZB 62/13.
Es wird im vorliegenden Fall von der 0,5 Gebühr für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Nr. 3320 VV RVG in analoger Anwendung ausgegangen.
Als Berechnungsgrundlage wurde die reduzierte angemeldete Forderung in Höhe von 228.511,29 EUR zugrunde gelegt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus Nr. 7002 und 7008 VV RVG.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist in Antrag ein Fehler unterlaufen, der korrigiert wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 11.09.2024