Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Harms OHG

Oberndorf

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Harms OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.06.2020, Aktenzeichen 12 IN 111/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 111/18
Registerbezug
Tostedt, HRA 110085
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
03.06.2020
Rechtsform
OHG

Veröffentlichungstext

12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG,
Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: 1. Helge
Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Ulf
Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 30,79 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
153.093,74 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten mit drei
Arbeitnehmern wurde ein Zuschlag von 20 % zuerkannt, da hierdurch eine
erhebliche Mehrarbeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber einem
Normalverfahren geleistet wurde. Es fanden mindestens wöchentlich vor Ort
Besprechungstermine mit den Geschäftsführern und den Mitarbeitern der
Buchhaltung statt. Zur Überwachung des Zahlungsverkehrts wurde ein
Verwaltertreuhandkonto angelegt und ein Bestellsystem eingerichtet. Der gesamte
Zahlungsverkehr wurde über das Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters
abgewickelt. Das Bestellobligo wurde von den Mitarbeitern des vorläufigen
Insolvenzverwalters überwacht. Es wurden persönliche Gespräche mit den
notwendigen Dienstleistern geführt, um die erforderlichen Liefer- und
Versorgungsbeziehungen aufrecht zu erhalten. Es fanden 2 Betriebsversammlungen
mit den Mitarbeitern der Schuldnerin statt und die Insolvenzgeldvorfinanzierung
wurde geregelt.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der
Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse
nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 31.340,74 EUR.
Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 20 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 15,79 % ergibt.

3. Für die Sanierungsbemühungen wurde ein Zuschlag von 15 % gewährt. Es wurden
gesonderte Verhandlungen mit zwei verschiedenen Vertragspartner geführt und
separate Kaufverträge für die Gesellschaften der Harms-Gruppe geschlossen. Es
ergaben sich keine Synergieeffekte, da die Finanzierung durch unterschiedliche
Banken und mit verschiedenen Bedingungen erfolgte.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451
Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 02.06.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Verteilungsverzeichnis
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme