Schlusstermin

Harms OHG

Oberndorf

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Harms OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.02.2026, Aktenzeichen 12 IN 111/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 111/18
Registerbezug
Tostedt, HRA 110085
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
16.02.2026
Rechtsform
OHG

Veröffentlichungstext

12 IN 111/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms OHG, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRA 110085), vertr. d.: Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf, (Gesellschafter), sind die ergänzende Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 35 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die ergänzende Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Seit dem Schlusstermin hat der Insolvenzverwalter weitere Einnahmen aus Quotenerstattungen in Höhe von 6.490,77 EUR erzielt. Ferner ist die zu erwartende Vorsteuererstattung auf die ergänzende Vergütung zu berücksichtigen.

Die Berechnungsmasse beträgt daher 166.286,32 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 40.000,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 740,44 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 370,22 EUR anzusetzen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

1. Hinsichtlich der Begründung für den gewährten Zuschlag von 35 % wird auf den Vergütungsbeschluss vom 25.04.2024 Bezug genommen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 44,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 16 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 13.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Verteilungsverzeichnis
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme