Vergütungsfestsetzung
FKAL Abwicklungs GmbH
Aschheim
Das Amtsgericht München hat zur FKAL Abwicklungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.01.2021, Aktenzeichen 1507 IN 3131/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Registerbezug
- München, HRB 142141
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 26.01.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2002
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
Veröffentlichungstext
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Vertreterin des Betriebsrat der Laurél GmbH, Frau Klaudia
Wirtz Crellestr. 10, 10827 Berlin , werden für die Tätigkeit im vorläufigen
Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zu erstattende Auslagen
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des
Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag
wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
- umfangreiche Betriebsfortführung
- besondere Komplexität
- Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
- Auslandsbezug
- Einbindung in Investorenprozess
- besondere berufliche Stellung - hier als langjährige Betriebsratsvorsitzende
- besondere Sachkunde und Qualifikation - hier in Arbeitsrechts- und
Personalangelegenheiten
- Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 18,75 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Gem. §18 I InsVV kann das Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschusses Ersatz
für die tatsächlich angefallen Auslagen beanspruchen. Die dem Mitglied des
vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für die Reisekosten
zum Sitzungstermin vom 28.01.2020 waren hier daher in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter (zugleich vormalige vorläufige Insolvenzverwalter) wurde
zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom 19.01.2021 sein Einverständnis
erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Vertreterin des Betriebsrat der Laurél GmbH, Frau Klaudia
Wirtz Crellestr. 10, 10827 Berlin , werden für die Tätigkeit im vorläufigen
Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zu erstattende Auslagen
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des
Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag
wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
- umfangreiche Betriebsfortführung
- besondere Komplexität
- Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
- Auslandsbezug
- Einbindung in Investorenprozess
- besondere berufliche Stellung - hier als langjährige Betriebsratsvorsitzende
- besondere Sachkunde und Qualifikation - hier in Arbeitsrechts- und
Personalangelegenheiten
- Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 18,75 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Gem. §18 I InsVV kann das Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschusses Ersatz
für die tatsächlich angefallen Auslagen beanspruchen. Die dem Mitglied des
vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für die Reisekosten
zum Sitzungstermin vom 28.01.2020 waren hier daher in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter (zugleich vormalige vorläufige Insolvenzverwalter) wurde
zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom 19.01.2021 sein Einverständnis
erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2021
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme