Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

FKAL Abwicklungs GmbH

Aschheim

Das Amtsgericht München hat zur FKAL Abwicklungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.08.2022, Aktenzeichen 1507 IN 3131/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1507 IN 3131/19
Registerbezug
München, HRB 142141
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
16.08.2022
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2002
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)

Veröffentlichungstext

1507 IN 3131/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.01.2022 im Ergebnis weitgehend.
I.) Berechnungsgrundlage:
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Diese setzt sich aus den folgenden Vermögenswerten zusammen:
|Immaterielle Vermögensgegenstände (realisierter Erlös aus dem Verkauf der Domain-, Marken und Social-Mediarechte)
|Variable Kaufpreisanteile aus dem Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände
|Bewegliches Anlagevermögen (realisierte Verwertungserlöse aus dem Verkauf von Möbel, Dekorationsteilen, Nähmaschinen und weiteren Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem einzigen Betriebsfahrzeug)
|Beteiligungen an der Laurél Asia limited und an der Laurél (Asia) Retail limited
|Fertige Erzeugnisse und Waren (umfangreiche Warenbestände aus der Herbst/Winter Kollektion 2020 und Frühjahr/Sommer Kollektion 2021)
|Altforderungen (einschließlich der später im eröffneten Verfahren realisierten aber bereits bei Eröffnung bestehenden Forderungen)
|Konto- und Kassenguthaben
|Zollbürgschaften
|Vorsteuererstattungen
|Sonstige Einnahmen
Die Berechnungsgrundlage folgt hier der ausführlichen Aufstellung und Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Antragsschrift, welche auch vom gerichtlich bestellten Gutachter Joachim Krämer in seinem Gutachten zur Prüfung der Rechnungslegung im vorläufigen Insolvenzverfahren vom 25.04.2022 bestätigt wurde. Auf die beiden Dokumente wird hier insoweit verwiesen.
Die Berechnungsgrundlage enthält Prognosewerte, da Unternehmenskaufvertrag eine Earn-Out-Klausel enthält welche von künftigen Ereignissen - hier: Gewinnen aus Lizenzgebühren- abhängig ist, welche in absehbarer Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit mit den errechneten Beträgen realisiert werden können. Diese Werte waren daher als Teil des Firmenwerts miteinzubeziehen - der Insolvenzverwalter hat sie entsprechend des kaufmännischen Vorsichtsprinzip angesetzt (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, Rz. 93 f.)
Das schuldnerische Vermögen war hier umfangreich besichert - also mit späteren Aus- oder Absonderungsrechten belastet. Diese bilden insoweit nur Teil der Berechnungsgrundlage als der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft darlegt, dass eine erhebliche Befassung mit diesen Rechten stattgefunden hat (§ 11 I S. 2 InsVV) - Insbesondere wurden Verwertungs- und Ablösevereinbarungen getroffen . Nach dem Sachvortrag des Insolvenzverwalters war hiervon daher auszugehen und diese Gegenstände vollständig zur Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) beträgt ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV a.F. bis 31.12.2020) BETRAG EUR
II.) Zuschlagszumessung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt aufgrund seines erheblichen Mehraufwands gegenüber einem abstrakt gedachtem Normalverfahren Zuschläge von 265 % (basierend auf der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.01.2022 wird Bezug genommen.
Die beantragten Zuschläge setzen sich dabei aus folgenden Einzelkriterien zusammen:
|Mehraufwand aufgrund gerichtlicher Einzelermächtigungen (inges. 40%) aus:

|allgemeiner Zustimmungsvorbehalt (10%)
|Aufnahme Massedarlehen (15%)
|Genehmigung zur Entnahme von Versicherungsprämien, Begründung von Masseverbindlichkeiten (15%)

|Betriebsfortführung (80%)
|Personalangelegenheiten /Betriebsrat (50% mit Abrundung) aus
|Insolvenzgeldfinanzierung (40%)
|Abwicklung von Arbeitsverhältnissen/Arbeitgeberfunktion (10%)
|Zusammenarbeit mit Betriebsrat (10%)
|Mehrere Betriebstätten (15%)
|Tatsächlich und rechtlich komplexe Aus- und Absonderungsvorgänge (20%)
|Sanierungsbemühungen (25%)
|Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss (20%)
|Auslandsberührung (15%)
|Komplexe Rechtsfragen in zollrechtlichen Angelegenheiten (10%)
Nach Vornahme eines Abschlags wegen Überschneidungen von 10% kommt der Verwalter zu einem Gesamtzuschlag von 265%.
Nach Würdigung des Sachvortrags im Antrag des Insolvenzverwalters kommt das Insolvenzgericht hier zu folgender Zuschlagzumessung:
Mehraufwand aufgrund gerichtlicher Einzelermächtigungen (inges. 40%)
Ob das Insolvenzgericht eine sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem allgemeinen Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt oder nur einen Zustimmungsvorbehalt im Rahmen einer sogenannten schwachen vorläufigen Verwaltung, spielt weder für die Basisvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Rolle noch kann ein Zuschlag allein damit begründet werden, den vorläufigen Insolvenzverwalter oblägen aufgrund der Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mehr Aufgaben und Pflichten. Erst die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens können eine Vergütungserhöhung rechtfertigen. Der Inhalt des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses hat selbst noch keine Auswirkung auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und damit auch nicht auf die Höhe seiner Vergütung (Graeber/Graeber InsVV zu §11 RndNr. 206)
Im Rahmen der gerichtlichen Anordnungen und Genehmigungen (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, Inkassobefugnis, Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten) war im vorliegenden dem Insolvenzverwalter jedoch konkret ein Mehraufwand entstanden, insbesondere umfangreicher Aufwand eines im Rahmen der Inkassobefugnis/Kontoführung (Die Rechnungsunterlagen des vorläufigen Verfahrens umfassen ca. 80 Leitzordner) und auch im Rahmen der Vereinbarungen im Rahmen des Massekredits (Ermächtigung im Beschluss vom 02.01.2020) und der Begründung von Masseverbindlichkeiten im erblichen Umfang (s. weitere gerichtliche Beschlüsse vom 14.01.2020 und vom 21.01.2020). Auf die ausführliche Darlegung im Antrag sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2022 (Bl. 377/388 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
Im Ergebnis war der Zuschlag von 40% angemessen als auch ausreichend. Durch den hier gewährten (Einzel) Zuschlag wird hier insoweit auch ein besonderes Haftungsrisiko aus den Rechtshandlungen sowie ein weit über den abstrakt gedachten Regelfall gehender Arbeitseinsatz des Insolvenzverwalters erfasst ( vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, Rndnr. 24, Keller Vergütung §5 RndNr. 93, Gräber/Gräber zu §3 insVV RndNr. 247).
Betriebsfortführung (80%)
Die Betriebsfortführung ist ein regelmäßig anzuerkennender Zuschlagungsgrund (vgl. §3 I b InsVV) - da der Regelfall von einer Liquidation des schuldnerischen Vermögens ausgeht. Das Unternehmen mit 111 Mitarbeitern wurde hier vom 19.12.2019 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) bis zum 01.03.2020 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in vollem Umfang fortgeführt. Der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters übersteigt ein abstrakt gedachtes Regelverfahren hier deutlich hier wurden insbesondere folgende Problemstellungen überzeugend vorgebracht:
- schwierige Verhandlungen mit Hauptaktionär/Pfändungsgläubiger
- umfangreiche Verhandlungen/Vereinbarungen mit Lieferanten, Spediteuren und weiteren Dienstleistern
- Etablierung eines Bestellsystems unter Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
- umfangreiche Liquiditäts- - und Geschäftsplanung unter Einbeziehung mehrerer Szenarien
- engmaschige Kontrolle des Zahlungsverkehrs im Rahmen der Vereinbarung zum Massekredit
- Neuorganisation der Bargeldentsorgung und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nach Kündigung der Geschäftsbeziehung durch den bisherigen Anbieter
Eine Vergleichsberechnung mit einer etwaigen Massemehrung und damit einhergehender Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Regelvergütung gem. der Rechtsprechung des BGH, Beschl. v. 12. 5. 2011 -IX ZB 143/08 war entbehrlich, da im Rahmen der Betriebsfortführung kein Gewinn erwirtschaftet werden konnte.
Der Zuschlag war daher im beantragten Umfang ausreichend als auch angemessen.
Die Beauftragung des bereits mit der Liquiditätsplanung von der Schuldnerin beauftragten Unternehmens war hier insoweit nicht vergütungsmindernd zu berücksichtigen, da deren Tätigkeitsumfang nicht die Regeltätigkeit eines Insolvenzverwalters umfasst und im Unternehmen eigenes Fachpersonal hierzu nicht mehr vorhanden war. Die Kosten dieser Beauftragung stellen insoweit auch Betriebskosten des schuldnerischen Unternehmens und nicht Kosten der Hilfskräfte des Insolvenzverwalters.
Personalangelegenheiten /Betriebsrat (40%)
Zuschlagsfähige Kriterien waren im vorliegenden Fall gegeben, insbesondere ist im Rahmen des § 3 InsVV bereits die Insolvenzgeldvorfinanzierung anerkannt. Der Mehraufwand wurde durch den Verwalter in seinem Antrag auch grundsätzlich dargelegt.
Der Mehraufwand bzgl. der Finanzierung des Insolvenzgeldes sowie der des Betriebsrats war hier in geringerem Umfang als beantragt zu berücksichtigen:
Das bloße Vorhandensein eines Betriebsrats reicht zur Begründung eines Zuschlags nicht aus. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist im Gesamtkontext der Arbeitgeberfunktion sowie der Betriebsfortführung und den Sanierungsbemühungen einzuordnen und war hier entsprechend dem zeitlichen und personellen Mehraufwand zu berücksichtigen (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung,6. Auflage 2019 zu §3 RndNr. 98). Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gestaltet sich ferner auch im vorgesehenen Rahmen und war nicht durch besondere Konflikte gekennzeichnet.
Die Finanzierung des Insolvenzgelds ist hier ein bereits in §3 I d) InsVV genannter Zuschlaggrund für den Insolvenzverwalter. Bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe ist hier jedoch nicht auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer abzustellen. Hier war nach der ergänzenden Stellungnahme des Insolvenzverwalter vom 27.07.2022 ferner auch die schwierigen Verhandlungen mit der Bundesagentur für Arbeit im Kontext mit einem früheren Insolvenzverfahren und bei erheblichem Zeitdruck und Risiko besonders zu berücksichtigen. Abweichend vom Antrag des Insolvenzverwalter war hier durch die Beauftragung der Dienstleister (insbesondere Lohnbuchhaltung und Unternehmensberatung) jedoch insoweit eine Arbeitserleichterung eingetreten, die bei der Bemessung des Zuschlags, wenn auch vergleichsweise geringfügig, zu berücksichtigen war,
Insgesamt war daher ein Einzelzuschlag in Höhe von 40% dem Mehraufwand des vorläufigen Verwalters im Bereich Personalangelegenheiten/Betriebsrat angemessen und auch ausreichend.
Mehrere Betriebstätten (15%)
Der Zuschlagsgrund ist nicht explizit in der InsVV genannt jedoch von Rechtsprechung und Kommentierung grundsätzlich anerkannt (vgl. Graeber/Graeber zu §3 RndNr. 182) Die Insolvenzschuldnerin verfügte bei Antragstellung über acht Betriebstätten im Bundesgebiet und in Österreich. U.a. die separate Buch- und Kassenführung, Wareninventur, Behandlung von Mietverträgen samt der entsprechenden Vermieterpfandrechte und Abwicklung der Versorgungs- und Dienstleistungsverträge an den einzelnen Standorten führte zu einem erheblichen Mehraufwand gegenüber dem Regelfall.
Der Zuschlag konnte hier im beantragten Umfang festgesetzt werden.
Tatsächlich und rechtlich komplexe Aus- und Absonderungsvorgänge (10%)
Der dargelegte Tätigkeitsumfang im Bezug auf die Aus- und Absonderungsrechte übersteigt ein abstrakt gedachtes Regelverfahren deutlich - die Befassung mit Ab- und Aussonderungsrechten war hier - aus demselben Grund- jedoch bereits auch bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung mitzuberücksichtigen (siehe oben) und ist dadurch insoweit bereits durch die Erhöhung der Regelvergütung teilweise kompensiert (vgl. BGH (IX. Zivilsenat), Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 - BeckRS 2021, 18430 - insbesondere RndNr. 39) - Der Insolvenzverwalter hat hier jedoch treffend ausgeführt, dass der beantragte Zuschlag hier die Befassung mit den Sicherheiten der Logistikdienstleister, Speditionen und Eigentumsvorbehaltsrechten und Leasinggebern umfasst - nicht jedoch die umfangreichen Sicherungsrechte des Hauptfinanzierungsläubigers und auch Massekreditgläubigers. Erstere Sicherungsrechte wurden als Betriebsausgaben bzw. insoweit auch als Neuerwerb im vorläufigen Verfahren gerade nicht Teil der Berechnungsgrundlage und wurden insoweit auch nicht durch eine Erhöhung der Regelvergütung abgegolten.
Mit den Logistikdienstleister, Speditionen und Eigentumsvorbehaltsrechten und Leasinggebern wurden jeweils Ablösevereinbarungen getroffen und damit auch eine erhebliche Tätigkeit in diesem Bereich entfaltet. Zur Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird auf die ausführlichen Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag (Bl. 350/352 d.A.) verwiesen.
Im Anbetracht des Umfangs dieser Vereinbarungen und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieser Vorgänge war der beantragte Zuschlag angemessen als auch ausreichend.
Sanierungsbemühungen (25%)
Der Zuschlag für den Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Sanierungsbemühungen ist in Rechtsprechung und Kommentierung allgemein anerkannt und durch die Vorbereitung des Unternehmensverkaufs als übertragende Sanierung im vorliegenden Verfahren auch begründet. Hier wurde insbesondere eine aufwendige Investorensuche sowie die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs vom vorläufigen Insolvenzverwalters durchgeführt.
Der Zuschlag war im beantragten Umfang sowohl angemessen als auch ausreichend.
Bei der Zumessung des Zuschlags war die Beschäftigung externer M&A-Berater im Investorenprozess - wie auch im Antrag des Verwalters vorgesehen- abschlägig zu berücksichtigen, da hierdurch eine entsprechende Erleichterung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters einherging.
Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss (10%)
Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und damit erheblich zeitaufwändige Abstimmungen können grundsätzliche ebenfalls einen Zuschlag begründen (vgl. Graeber/Graeber zu §3 RndNr. 230 ff.) - im vorliegenden Fall war ein Zuschlag auch begründet, da insoweit großer Abstimmungsbedarf bestand
Auslandsberührung (15%)
Der Zuschlagsgrund ist grundsätzlich anerkannt (vgl. u.a. Graeber/Graeber zu §11 RndNr. 140) und aufgrund der zahlreichen Geschäftsbeziehungen des schuldnerischen Unternehmens innerhalb Europas und nach Asien auch begründbar.
Der konkrete Mehraufwand durch die Prüfung ausländischen Rechts sowie auch bzgl. Übersetzungen ist insoweit auch dargelegt und nachvollziehbar.
Der beantragte Zuschlag war dem Tätigkeitsumfang angemessen und auch ausreichend. Die Überschneidungen mit anderen Zuschlagsgründen sind insoweit bereits berücksichtigt.
Komplexe Rechtsfragen in zollrechtlichen Angelegenheiten (10%)
Für die schwierigen Verhandlungen und Vereinbarungen im Bereich des Zoll- und Steuerrechts wird ferner ein gesonderter Zuschlag geltend gemacht. Ein Mehraufwand für besondere Rechtsprobleme ist grundsätzlich in Kommentierung und Rechtsprechung anerkannt (vgl. Graeber/Graeber zu §11 InsVV RndNr. 188) Der Mehraufwand wurde im Antrag dargelegt - der beantragte Zuschlag war sowohl angemessen als auch ausreichend.
Nach Würdigung des Sachvortrags und Prüfung des dargelegten Mehraufwands des vorläufigen Insolvenzverwalters waren hier daher die beantragten Zuschläge von insgesamt 245 % angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Auslagen:
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.157,58 EUR zugrunde gelegt.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Vermögenshaftpflichtversicherung als besondere Auslage neben der Pauschale des §8 III InsVV kann indes nicht erfolgen, da dieser Posten bereits mit Beschluss vom 14.01.2020 als hier anzurechnender Auslagenvorschuss festgesetzt und auch bereits dem verwalteten Vermögen entnommen wurde. Eine Doppelfestsetzung ist jedoch nicht zulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.08.2022

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Vergütungsfestsetzung
  13. Vergütungsfestsetzung
  14. Masseunzulänglichkeit
  15. Insolvenzbekanntmachung
  16. Eröffnung des Verfahrens
  17. Sicherungsmaßnahme
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