Vergütungsfestsetzung
FKAL Abwicklungs GmbH
Aschheim
Das Amtsgericht München hat zur FKAL Abwicklungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2026, Aktenzeichen 1507 IN 3131/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Registerbezug
- München, HRB 142141
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 18.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2002
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
Veröffentlichungstext
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025, nebst Ergänzungen vom 07.07.2026 und vom 12.08.2026.
Wegen Eröffnungsdatum 01.03.2020 ist die InsVV in der damals geltenden Fassung (vom 01.07.2014) anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
II.1) Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.078.326,09 EUR auszugehen. Diese bestimmt sich aus dem bisherigen Verwertungserlös von 5.950.026,94 EUR zuzüglich der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung zu 128.299,15 EUR. Zur Höhe des Verwertungserlöses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kraemer vom 05.06.2026 verwiesen. Der aufzuschlagende Betrag für die Steuererstattung errechnet sich aus der Verwaltervergütung, die aus der Berechnungsgrundlage ohne Steuererstattung folgt, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13.
2) Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 345 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 sowie dem Schreiben vom 12.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
a) Es war ein Übersteigen der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um 345 % aufgrund der nachfolgenden Erhöhungstatbestände gerechtfertigt.
aa) Zuschläge
aaa) Komplexe Verwertung der Markenrechte mit internationaler Earn-Out-Struktur
Die Verwertung der schuldnerischen Markenrechte war aufgrund besonderer Umstände außergewöhnlich aufwendig und wird als Zuschlagsgrund erkannt, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 343 ff.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2020 brach der zunächst begonnene Investorenprozess infolge der Corona-Pandemie zusammen. Mehrere strategische Investoren zogen ihre Angebote zurück, sodass die Verwertungsstrategie kurzfristig auf den Verkauf der Markenrechte an einen chinesischen Investor umgestellt werden musste. Die anschließenden Vertragsverhandlungen waren wegen der internationalen Beteiligung, zahlreicher Rückfragen und der erforderlichen Vertragsfassungen in Mandarin und Englisch besonders anspruchsvoll. Zudem wurde ein komplexes Vergütungsmodell mit einem Festkaufpreis und einem über fünf Jahre laufenden Earn-Out vereinbart. Neben dem Festkaufpreis konnten bis 2024 Einnahmen aus dem Earn-Out erzielt werden. Die Earn-Out-Regelung erforderte über mehrere Jahre eine laufende Prüfung der Lizenzabrechnungen, Rechnungsstellung, Kommunikation mit dem ausländischen Vertragspartner sowie die Durchsetzung der Zahlungsansprüche. Aufgrund des hohen Zeitdrucks nach dem Corona-bedingten Scheitern der Alternativen, der sprachlichen und kulturellen Herausforderungen, der komplexen Earn-Out-Struktur und der fünfjährigen Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit werden besonders erschwerende Umstände bejaht.
Der Insolvenzverwalter setzt hierfür einen Zuschlag zu 40-55 % an.
Jedoch ist zu beachten, dass bereits ein erheblicher Anteil der Berechnungsgrundlage zu etwa 2,5 Mio. EUR auf die Markenveräußerung entfällt. Deshalb ist eine Vergleichsrechnung erforderlich, um so die bereits erfolgte Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 29 ff. Hierzu wird auf die Aufklärungsverfügung vom 11.08.2026 verwiesen (Bl. 581/582). Aus dieser folgt eine Minderung des Zuschlagssatzes auf 20 %.
bbb) Weitere tatsächlich und rechtlich komplexe Sachverhalte
Der Insolvenzverwalter macht eine Reihe weiterer tatsächlich wie rechtlich komplexer Sachverhalte als Zuschlagsgründe zu 40-50 % geltend.
Hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Vorkaufsrechts an den schuldnerischen Marken musste geklärt werden, ob trotz einer Rechtswahl zugunsten des Rechts von Hongkong ein Vorkaufsrecht beim Verkauf aus der Insolvenzmasse besteht. Hierzu war eigene umfangreiche Prüfung nebst Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich.
Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Umsatzsteuersenkung 2020/2021 erforderte umfangreiche technische und administrative Anpassungen, insbesondere bei Kassensystemen, Preisen, Warenwirtschaft, Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
Eine Kundin nahm den Insolvenzverwalter wegen angeblich begründeten
auf Auszahlung von Retourengutschriften persönlich in Anspruch. Hierzu wurde ein umfangreicher Zivilprozess vor dem Landgericht München I wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München geführt.
ccc) Erhebliche Befassung mit komplexen Aus- und Absonderungsrechten
Es liegt der Regeltatbestand des § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV aufgrund der Bearbeitung und Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten vor, dessen Erschwernisse nicht durch die Massebeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO abgegolten werden können. So war zur Absicherung von 13 Mietbürgschaften ein Pfandrecht am schuldnerischen Kontoguthaben begründet worden, die im Rahmen vieler, verhältnismäßig kleinteiliger Abrechnung jeweils eine Prüfung der Rechtssituation erforderten. Auch mussten am umfangreichen Warenbestand der Schuldnerin sämtliche Eigentumsvorbehalte bearbeitet werden. Für den im Eröffnungsverfahren eingegangenen Massekreditvertrag wurden ebenfalls Sicherheiten bestellt, die im eröffneten Verfahren - soweit die Tilgung nicht erfolgen konnte - auch zu einer Inanspruchnahme führten.
Der Ansatz erfolgt zu 30-40 %.
ddd) Masseunzulänglichkeit mit Verjährungsproblematik
Aus der bestehenden Masseunzulänglichkeit erfolgt für den Insolvenzverwalter ein erheblicher Kommunikationsaufwand, da eine Vielzahl von Massegläubigern mit Unverständnis hierauf reagierte und eine rechtliche Prüfung der jeweiligen Einlassungen und Beschwerden hierzu erforderlich war. Dies ist mit dem geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 20-25 % zu würdigen.
eee) Betriebsfortführung unter Corona-Bedingungen
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde zu Verfahrensbeginn noch im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV fortgeführt.
Nach der Insolvenzeröffnung am 1. März 2020 lief der Geschäftsbetrieb zunächst planmäßig, musste jedoch infolge der Pandemie und massiver Liquiditätsprobleme am 01.05.2020 die Masseunzulänglichkeit anzeigen, woraufhin ein Großteil der Belegschaft freigestellt wurde. Entgegen dieser Krise wurde im Anschluss entschieden, die Herbst-/Winterkollektion 2020 zu produzieren, um signifikante Übererlöse für die Masse zu erzielen. Dafür wurden ausgewählte Stores in Hamburg, Münster und Wolfsburg sowie diverse Mitarbeiterverträge temporär bis zum Jahresende beziehungsweise Januar 2021 verlängert. Dies ging mit enormen operativen und logistischen Hürden einher, darunter stark eingeschränkte Lieferketten in Italien und Asien, extrem knappe und verteuerte Frachtkapazitäten sowie weggebrochene Bestellungen, die laufende Neuverhandlungen bezüglich Terminen und Zahlungszielen erforderten.
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Betriebsfortführung, die in die Phase der schärfsten Pandemiemaßnahmen fiel, ist ein erheblicher Zuschlag zu 90-110 % gerechtfertigt.
Dieser ist auch nicht im Zuge einer Vergleichsrechnung zu mindern. Wie in der Verfügung vom 11.08.2026 (Bl. 581/582) dargestellt, ist lediglich ein geringer Fortführungsüberschuss zu etwa 81.000,00 EUR in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Einer Vergleichsrechnung zugrunde gelegt folgte hieraus eine unerhebliche Zuschlagsminderung in Höhe von 1 %. Es verbleibt damit bei der vorgenannten Zuschlagsspanne.
fff) Auslandsbezug
Die Schuldnerin war Anteilseignerin zweier Tochtergesellschaften in Hongkong, die zu liquidieren waren. Daneben musste ein Rechtsstreit in Kanada geführt werden, der nach umfangreicher Prozessführung auch zu einem Vergleichsschluss führte.
Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu 10-20 % erfolgreich geltend, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 160.
ggg) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion/Abwicklung von Arbeitsverhältnissen
Neben den üblichen im Rahmen der Betriebsfortführung anfallenden Personalverwaltung wurde der Insolvenzverwalter in Wahrung seiner Arbeitgeberfunktion erheblich nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Anspruch genommen.
Durch die in die frühe Pandemiephase fallende Betriebsfortführung war Kurzarbeit für einen Großteil der Belegschaft einzuführen, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderte. Im Vorfeld der Betriebsstillegung wurde ebenfalls ein Interessenausgleich nebst Sozialplan erarbeitet und ausgehandelt. Weiter wurden mehrere Kündigungsschutzklagen erhoben, die zumeist in einem Vergleichsschluss endeten.
Dies berücksichtigt ist dem geltendgemachten Zuschlag auch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Arbeitgeberaufgaben (Bsp. Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeld) in Höhe von 60-80 % zu entsprechen.
hhh) Gläubigerausschuss
Im eröffneten Insolvenzverfahren wurde der Gläubigerausschuss beibehalten. Dieser hielt acht Sitzungen ab, in dessen Rahmen umfangreiche Unterrichtung und Austausch erfolgten. Im Hinblick auf die abzuklärenden Themengebiete (M&A-Prozess, Betriebsfortführung und -stillegung, Versicherungsschutz und Organisation der Kassenprüfung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen) ist der angesetzte Zuschlag zu 20-25 % nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 230.
iii) Forderungsprüfung
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden 390 Forderungen zur Tabelle angemeldet und waren dementsprechend vom Verwalter zu prüfen. Für den hieraus folgenden Aufwand ist der angebrachte Zuschlag von 15-20 % ebenfalls nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 219 ff.
jjj) Zollrechtliche Sonderproblematik
Im Zuge der Räumung des schuldnerischen Zolllagers wurde seitens des bearbeitenden Hauptzollamtes eine Mengendifferenz im EDV-System festgestellt. Der Insolvenzverwalter war insofern mit einer aufwändigen Recherche zu den Gründen hierfür befasst, was mit 5-10 % als Zuschlag abzugelten ist.
In Summe steht somit eine vom Verwalter vorgetragene Zuschlagsspanne zu 310 - 400 %, wofür der Insolvenzverwalter final 390 % in Ansatz bringt. Nach Minderung des Zuschlages wegen Massemehrung für die Verwertung der Markenrechte verbleibt es bei einer Erhöhung um 355 %.
bb) Abschläge
Als Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV ist derjenige für die vorläufige Insolvenzverwaltung verwirklicht. Der vom Verwalter hierzu angesetzte Abschlag in Höhe von 10 % ist angemessen und gerechtfertigt. Weitere Abschlagsgründe werden nicht erkannt.
cc) Gesamtschau
Im Ergebnis ist das Verfahren damit mit einem Zuschlagssatz von 345 % zu vergüten. Dies erscheint auch im Hinblick auf mögliche Überschneidungen der einzelnen Erhöhungstatbestände als gerechtfertigt. Solche Überschneidungen wurden erkannt und berücksichtigt in Form von: Veräußerung der Markenrechte an einen chinesischen Investor und Prüfung eines möglichen Vorkaufsrechts an ebenjenen Markenrechten, Betriebsfortführung und Arbeitgeberfunktionen mit administrativem Mehraufwand durch Umsatzsteuersenkung, Prüfung der Forderungsanmeldungen bei teils gleichzeitiger Geltendmachung von Absonderungsrechten.
Auch und insbesondere aufgrund der Gesamtschau des Verfahrens erscheint der Zuschlagssatz in Höhe von 345 % als vertretbar. Das betreffende Verfahren war aufgrund der Größe des schuldnerischen Unternehmens mit Betriebsfortführung und zahlreicher internationaler Verflechtungen bereits als erheblich über den Regelfall liegend anzusehen. Hinzu treten die als einzigartig anzusehenden Umstände der Coronapandemie, in deren Beginn die Verfahrenseröffnung fiel.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025, nebst Ergänzungen vom 07.07.2026 und vom 12.08.2026.
Wegen Eröffnungsdatum 01.03.2020 ist die InsVV in der damals geltenden Fassung (vom 01.07.2014) anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
II.1) Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.078.326,09 EUR auszugehen. Diese bestimmt sich aus dem bisherigen Verwertungserlös von 5.950.026,94 EUR zuzüglich der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung zu 128.299,15 EUR. Zur Höhe des Verwertungserlöses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kraemer vom 05.06.2026 verwiesen. Der aufzuschlagende Betrag für die Steuererstattung errechnet sich aus der Verwaltervergütung, die aus der Berechnungsgrundlage ohne Steuererstattung folgt, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13.
2) Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 345 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 sowie dem Schreiben vom 12.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
a) Es war ein Übersteigen der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um 345 % aufgrund der nachfolgenden Erhöhungstatbestände gerechtfertigt.
aa) Zuschläge
aaa) Komplexe Verwertung der Markenrechte mit internationaler Earn-Out-Struktur
Die Verwertung der schuldnerischen Markenrechte war aufgrund besonderer Umstände außergewöhnlich aufwendig und wird als Zuschlagsgrund erkannt, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 343 ff.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2020 brach der zunächst begonnene Investorenprozess infolge der Corona-Pandemie zusammen. Mehrere strategische Investoren zogen ihre Angebote zurück, sodass die Verwertungsstrategie kurzfristig auf den Verkauf der Markenrechte an einen chinesischen Investor umgestellt werden musste. Die anschließenden Vertragsverhandlungen waren wegen der internationalen Beteiligung, zahlreicher Rückfragen und der erforderlichen Vertragsfassungen in Mandarin und Englisch besonders anspruchsvoll. Zudem wurde ein komplexes Vergütungsmodell mit einem Festkaufpreis und einem über fünf Jahre laufenden Earn-Out vereinbart. Neben dem Festkaufpreis konnten bis 2024 Einnahmen aus dem Earn-Out erzielt werden. Die Earn-Out-Regelung erforderte über mehrere Jahre eine laufende Prüfung der Lizenzabrechnungen, Rechnungsstellung, Kommunikation mit dem ausländischen Vertragspartner sowie die Durchsetzung der Zahlungsansprüche. Aufgrund des hohen Zeitdrucks nach dem Corona-bedingten Scheitern der Alternativen, der sprachlichen und kulturellen Herausforderungen, der komplexen Earn-Out-Struktur und der fünfjährigen Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit werden besonders erschwerende Umstände bejaht.
Der Insolvenzverwalter setzt hierfür einen Zuschlag zu 40-55 % an.
Jedoch ist zu beachten, dass bereits ein erheblicher Anteil der Berechnungsgrundlage zu etwa 2,5 Mio. EUR auf die Markenveräußerung entfällt. Deshalb ist eine Vergleichsrechnung erforderlich, um so die bereits erfolgte Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 29 ff. Hierzu wird auf die Aufklärungsverfügung vom 11.08.2026 verwiesen (Bl. 581/582). Aus dieser folgt eine Minderung des Zuschlagssatzes auf 20 %.
bbb) Weitere tatsächlich und rechtlich komplexe Sachverhalte
Der Insolvenzverwalter macht eine Reihe weiterer tatsächlich wie rechtlich komplexer Sachverhalte als Zuschlagsgründe zu 40-50 % geltend.
Hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Vorkaufsrechts an den schuldnerischen Marken musste geklärt werden, ob trotz einer Rechtswahl zugunsten des Rechts von Hongkong ein Vorkaufsrecht beim Verkauf aus der Insolvenzmasse besteht. Hierzu war eigene umfangreiche Prüfung nebst Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich.
Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Umsatzsteuersenkung 2020/2021 erforderte umfangreiche technische und administrative Anpassungen, insbesondere bei Kassensystemen, Preisen, Warenwirtschaft, Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
Eine Kundin nahm den Insolvenzverwalter wegen angeblich begründeten
auf Auszahlung von Retourengutschriften persönlich in Anspruch. Hierzu wurde ein umfangreicher Zivilprozess vor dem Landgericht München I wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München geführt.
ccc) Erhebliche Befassung mit komplexen Aus- und Absonderungsrechten
Es liegt der Regeltatbestand des § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV aufgrund der Bearbeitung und Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten vor, dessen Erschwernisse nicht durch die Massebeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO abgegolten werden können. So war zur Absicherung von 13 Mietbürgschaften ein Pfandrecht am schuldnerischen Kontoguthaben begründet worden, die im Rahmen vieler, verhältnismäßig kleinteiliger Abrechnung jeweils eine Prüfung der Rechtssituation erforderten. Auch mussten am umfangreichen Warenbestand der Schuldnerin sämtliche Eigentumsvorbehalte bearbeitet werden. Für den im Eröffnungsverfahren eingegangenen Massekreditvertrag wurden ebenfalls Sicherheiten bestellt, die im eröffneten Verfahren - soweit die Tilgung nicht erfolgen konnte - auch zu einer Inanspruchnahme führten.
Der Ansatz erfolgt zu 30-40 %.
ddd) Masseunzulänglichkeit mit Verjährungsproblematik
Aus der bestehenden Masseunzulänglichkeit erfolgt für den Insolvenzverwalter ein erheblicher Kommunikationsaufwand, da eine Vielzahl von Massegläubigern mit Unverständnis hierauf reagierte und eine rechtliche Prüfung der jeweiligen Einlassungen und Beschwerden hierzu erforderlich war. Dies ist mit dem geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 20-25 % zu würdigen.
eee) Betriebsfortführung unter Corona-Bedingungen
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde zu Verfahrensbeginn noch im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV fortgeführt.
Nach der Insolvenzeröffnung am 1. März 2020 lief der Geschäftsbetrieb zunächst planmäßig, musste jedoch infolge der Pandemie und massiver Liquiditätsprobleme am 01.05.2020 die Masseunzulänglichkeit anzeigen, woraufhin ein Großteil der Belegschaft freigestellt wurde. Entgegen dieser Krise wurde im Anschluss entschieden, die Herbst-/Winterkollektion 2020 zu produzieren, um signifikante Übererlöse für die Masse zu erzielen. Dafür wurden ausgewählte Stores in Hamburg, Münster und Wolfsburg sowie diverse Mitarbeiterverträge temporär bis zum Jahresende beziehungsweise Januar 2021 verlängert. Dies ging mit enormen operativen und logistischen Hürden einher, darunter stark eingeschränkte Lieferketten in Italien und Asien, extrem knappe und verteuerte Frachtkapazitäten sowie weggebrochene Bestellungen, die laufende Neuverhandlungen bezüglich Terminen und Zahlungszielen erforderten.
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Betriebsfortführung, die in die Phase der schärfsten Pandemiemaßnahmen fiel, ist ein erheblicher Zuschlag zu 90-110 % gerechtfertigt.
Dieser ist auch nicht im Zuge einer Vergleichsrechnung zu mindern. Wie in der Verfügung vom 11.08.2026 (Bl. 581/582) dargestellt, ist lediglich ein geringer Fortführungsüberschuss zu etwa 81.000,00 EUR in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Einer Vergleichsrechnung zugrunde gelegt folgte hieraus eine unerhebliche Zuschlagsminderung in Höhe von 1 %. Es verbleibt damit bei der vorgenannten Zuschlagsspanne.
fff) Auslandsbezug
Die Schuldnerin war Anteilseignerin zweier Tochtergesellschaften in Hongkong, die zu liquidieren waren. Daneben musste ein Rechtsstreit in Kanada geführt werden, der nach umfangreicher Prozessführung auch zu einem Vergleichsschluss führte.
Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu 10-20 % erfolgreich geltend, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 160.
ggg) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion/Abwicklung von Arbeitsverhältnissen
Neben den üblichen im Rahmen der Betriebsfortführung anfallenden Personalverwaltung wurde der Insolvenzverwalter in Wahrung seiner Arbeitgeberfunktion erheblich nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Anspruch genommen.
Durch die in die frühe Pandemiephase fallende Betriebsfortführung war Kurzarbeit für einen Großteil der Belegschaft einzuführen, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderte. Im Vorfeld der Betriebsstillegung wurde ebenfalls ein Interessenausgleich nebst Sozialplan erarbeitet und ausgehandelt. Weiter wurden mehrere Kündigungsschutzklagen erhoben, die zumeist in einem Vergleichsschluss endeten.
Dies berücksichtigt ist dem geltendgemachten Zuschlag auch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Arbeitgeberaufgaben (Bsp. Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeld) in Höhe von 60-80 % zu entsprechen.
hhh) Gläubigerausschuss
Im eröffneten Insolvenzverfahren wurde der Gläubigerausschuss beibehalten. Dieser hielt acht Sitzungen ab, in dessen Rahmen umfangreiche Unterrichtung und Austausch erfolgten. Im Hinblick auf die abzuklärenden Themengebiete (M&A-Prozess, Betriebsfortführung und -stillegung, Versicherungsschutz und Organisation der Kassenprüfung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen) ist der angesetzte Zuschlag zu 20-25 % nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 230.
iii) Forderungsprüfung
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden 390 Forderungen zur Tabelle angemeldet und waren dementsprechend vom Verwalter zu prüfen. Für den hieraus folgenden Aufwand ist der angebrachte Zuschlag von 15-20 % ebenfalls nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 219 ff.
jjj) Zollrechtliche Sonderproblematik
Im Zuge der Räumung des schuldnerischen Zolllagers wurde seitens des bearbeitenden Hauptzollamtes eine Mengendifferenz im EDV-System festgestellt. Der Insolvenzverwalter war insofern mit einer aufwändigen Recherche zu den Gründen hierfür befasst, was mit 5-10 % als Zuschlag abzugelten ist.
In Summe steht somit eine vom Verwalter vorgetragene Zuschlagsspanne zu 310 - 400 %, wofür der Insolvenzverwalter final 390 % in Ansatz bringt. Nach Minderung des Zuschlages wegen Massemehrung für die Verwertung der Markenrechte verbleibt es bei einer Erhöhung um 355 %.
bb) Abschläge
Als Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV ist derjenige für die vorläufige Insolvenzverwaltung verwirklicht. Der vom Verwalter hierzu angesetzte Abschlag in Höhe von 10 % ist angemessen und gerechtfertigt. Weitere Abschlagsgründe werden nicht erkannt.
cc) Gesamtschau
Im Ergebnis ist das Verfahren damit mit einem Zuschlagssatz von 345 % zu vergüten. Dies erscheint auch im Hinblick auf mögliche Überschneidungen der einzelnen Erhöhungstatbestände als gerechtfertigt. Solche Überschneidungen wurden erkannt und berücksichtigt in Form von: Veräußerung der Markenrechte an einen chinesischen Investor und Prüfung eines möglichen Vorkaufsrechts an ebenjenen Markenrechten, Betriebsfortführung und Arbeitgeberfunktionen mit administrativem Mehraufwand durch Umsatzsteuersenkung, Prüfung der Forderungsanmeldungen bei teils gleichzeitiger Geltendmachung von Absonderungsrechten.
Auch und insbesondere aufgrund der Gesamtschau des Verfahrens erscheint der Zuschlagssatz in Höhe von 345 % als vertretbar. Das betreffende Verfahren war aufgrund der Größe des schuldnerischen Unternehmens mit Betriebsfortführung und zahlreicher internationaler Verflechtungen bereits als erheblich über den Regelfall liegend anzusehen. Hinzu treten die als einzigartig anzusehenden Umstände der Coronapandemie, in deren Beginn die Verfahrenseröffnung fiel.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
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- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme