Vergütungsfestsetzung
FKAL Abwicklungs GmbH
Aschheim
Das Amtsgericht München hat zur FKAL Abwicklungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.02.2021, Aktenzeichen 1507 IN 3131/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Registerbezug
- München, HRB 142141
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 15.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2002
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung der Alt FineCom Finishing - eCommerce - Logistics GmbH,
Otto-Brindl-Straße 1, 94447 Plattling vertreten durch den Geschäftsführer Franz
Alt für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag wird Bezug
genommen. Die zunächst beantragte Erstattung der Auslagen wurde mit dem
Schriftsatz vom 05.02.2021 zurückgenommen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
| umfangreiche Betriebsfortführung
|besondere Komplexität
|Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
| Auslandsbezug
| Einbindung in Investorenprozess
| besondere berufliche Stellung - hier als Geschäftsführer eines
Logistikunternehmens
|besondere Sachkunde und Qualifikation - hier insbesondere in Angelegenheiten
der Beschaffung und Vermarktung der Kollektionen und nicht abgenommener
Restware
|Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 11,45 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom
28.12.2020 sein Einverständnis erklärt. Die in diesem Schreiben beanstandete
Auslagenpauschale wurde vom Antragsteller zurückgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.02.2021
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung der Alt FineCom Finishing - eCommerce - Logistics GmbH,
Otto-Brindl-Straße 1, 94447 Plattling vertreten durch den Geschäftsführer Franz
Alt für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag wird Bezug
genommen. Die zunächst beantragte Erstattung der Auslagen wurde mit dem
Schriftsatz vom 05.02.2021 zurückgenommen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
| umfangreiche Betriebsfortführung
|besondere Komplexität
|Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
| Auslandsbezug
| Einbindung in Investorenprozess
| besondere berufliche Stellung - hier als Geschäftsführer eines
Logistikunternehmens
|besondere Sachkunde und Qualifikation - hier insbesondere in Angelegenheiten
der Beschaffung und Vermarktung der Kollektionen und nicht abgenommener
Restware
|Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 11,45 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom
28.12.2020 sein Einverständnis erklärt. Die in diesem Schreiben beanstandete
Auslagenpauschale wurde vom Antragsteller zurückgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.02.2021
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Masseunzulänglichkeit
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme