Insolvenzbekanntmachung

Ewald Schillig GmbH & Co. KG

Ebersdorf b. Coburg

Das Amtsgericht Coburg hat zur Ewald Schillig GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.06.2019, Aktenzeichen IN 199/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 199/18
Registerbezug
Coburg, HRA 4405
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
04.06.2019
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

IN 199/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Ewald Schillig GmbH & Co. KG, Ehrlicherstraße 19, 96237 Ebersdorf b. Coburg,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ewald Schillig
Verwaltungs GmbH, Ehrlicherstraße 19, 96237 Ebersdorf b. Coburg, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Henning Philipp, geboren am 14.02.1991,
Hochstadenstraße 26, 50674 Köln
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 4405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & Partner mbB, Carl-Zeiss-Straße 14, 97424 Schweinfurt

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über folgenden Tagesordnungspunkt das schriftliche
Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt:
1. Es wird Rechnungslegung anordnet. Die Rechnungslegung um fasst den Zeitraum
ab 12.12.2018 und ist jeweils kalenderjährlich zu erstellen.
2. Die Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters wird dem bereits
durch den Interimsgläubigerausschuss bestellten und bereits mit dem Verfahren
vertrauten Sachverständigen INSOKRAEMER, Hauptstraße 61, 82467
Garmisch-Partenkirchen, Tel. 08821/7302586 übertragen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.06.2019 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 03.06.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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