Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Ewald Schillig GmbH & Co. KG
Ebersdorf b. Coburg
Das Amtsgericht Coburg hat zur Ewald Schillig GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.10.2022, Aktenzeichen IN 199/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Coburg
- Aktenzeichen
- IN 199/18
- Registerbezug
- Coburg, HRA 4405
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 25.10.2022
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 199/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ewald Schillig GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ewald Schillig Verwaltungs GmbH, Ehrlicherstraße 19, 96237 Ebersdorf b. Coburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Henning Philipp, geboren am 14.02.1991
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 4405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & Partner mbB, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.08.2022.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 30.08.2022 angegebenen Tätigkeiten bzgl. der fremdrechtsbelasteten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der unfertigen/fertigen Erzeugnisse und Waren sowie der Forderungen aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz sind als erheblich zu betrachten, so dass eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage möglich war.
Gem. Beschluss des BGH vom 25.10.2007, AZ: IX ZB 147/06 sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage auch bereits Steuererstattungsbeträge zu berücksichtigen, die mit Sicherheit zu erwarten sind. Es wurde daher die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Bei der Festsetzung der Vergütung war demnach von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.892.722,82 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Vorliegend war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
Betriebsfortführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fort.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter dargestellten umfangreichen und arbeitsaufwendigen Tätigkeiten wird ein Zuschlag von 70 % als angemessen erachtet.
Nachdem aufgrund des negativen Fortführungsergebnisses keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgte, war eine Vergleichsrechnung entbehrlich.
Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die 231 Mitarbeiter mit einem über die Regelaufgaben hinausgehenden Aufwand verbunden waren und beantragt hierfür einen Zuschlag von 25 %.
Des Weiteren wird für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion für 224 Arbeitnehmer, insbesondere für die Prüfung der Arbeitsverhältnisse und das Abhalten der Mitarbeiterversammlungen ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht.
Grundsätzlich sind Zuschläge für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine über den Regelfall hinausgehende und somit zuschlagsfähige Tätigkeit vorliegt, wenn als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind.
Es konnte daher ein Zuschlag in Höhe von 40 % gewährt werden.
Sanierungsbemühungen:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung rechtfertigen einen Zuschlag von 40 %. Es wurde hierbei berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen M&A-Berater eingesetzt hatte und somit seine Tätigkeit erleichtert wurde.
Gläubigerausschuss:
Für das vorläufige Insolvenzverfahren wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus 7 Mitgliedern bestellt.
Die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses erleichtert. Demgegenüber steht jedoch, dass die notwendigen Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss zu einem zeitlichen Mehraufwand führen.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der beantragte Zuschlag von 15 % daher angemessen.
Gesamtbetrachtung:
In der Gesamtbetrachtung konnte ein Zuschlag von 165 % festgesetzt werden.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - auf xxx EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 20.09.2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zu dem Antrag angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 21.10.2022
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 199/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ewald Schillig GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ewald Schillig Verwaltungs GmbH, Ehrlicherstraße 19, 96237 Ebersdorf b. Coburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Henning Philipp, geboren am 14.02.1991
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 4405
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & Partner mbB, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.08.2022.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 30.08.2022 angegebenen Tätigkeiten bzgl. der fremdrechtsbelasteten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der unfertigen/fertigen Erzeugnisse und Waren sowie der Forderungen aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz sind als erheblich zu betrachten, so dass eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage möglich war.
Gem. Beschluss des BGH vom 25.10.2007, AZ: IX ZB 147/06 sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage auch bereits Steuererstattungsbeträge zu berücksichtigen, die mit Sicherheit zu erwarten sind. Es wurde daher die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Bei der Festsetzung der Vergütung war demnach von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.892.722,82 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Vorliegend war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
Betriebsfortführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fort.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter dargestellten umfangreichen und arbeitsaufwendigen Tätigkeiten wird ein Zuschlag von 70 % als angemessen erachtet.
Nachdem aufgrund des negativen Fortführungsergebnisses keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgte, war eine Vergleichsrechnung entbehrlich.
Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die 231 Mitarbeiter mit einem über die Regelaufgaben hinausgehenden Aufwand verbunden waren und beantragt hierfür einen Zuschlag von 25 %.
Des Weiteren wird für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion für 224 Arbeitnehmer, insbesondere für die Prüfung der Arbeitsverhältnisse und das Abhalten der Mitarbeiterversammlungen ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht.
Grundsätzlich sind Zuschläge für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine über den Regelfall hinausgehende und somit zuschlagsfähige Tätigkeit vorliegt, wenn als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind.
Es konnte daher ein Zuschlag in Höhe von 40 % gewährt werden.
Sanierungsbemühungen:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung rechtfertigen einen Zuschlag von 40 %. Es wurde hierbei berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen M&A-Berater eingesetzt hatte und somit seine Tätigkeit erleichtert wurde.
Gläubigerausschuss:
Für das vorläufige Insolvenzverfahren wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus 7 Mitgliedern bestellt.
Die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses erleichtert. Demgegenüber steht jedoch, dass die notwendigen Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss zu einem zeitlichen Mehraufwand führen.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der beantragte Zuschlag von 15 % daher angemessen.
Gesamtbetrachtung:
In der Gesamtbetrachtung konnte ein Zuschlag von 165 % festgesetzt werden.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - auf xxx EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 20.09.2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zu dem Antrag angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 21.10.2022