Vergütungsfestsetzung

Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau

Eislingen

Das Amtsgericht Göppingen hat zur Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.03.2025, Aktenzeichen 1 IN 272/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 272/21
Registerbezug
Ulm, HRA 530548
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
14.03.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1 IN 272/21 KV

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau, vertreten durch die Komplementärin Bucher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Osttangente 1, 73054 Eislingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 530548
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Theodor-Heuss-Straße 29, 70174 Stuttgart

Beschluss:
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 22.05.2024 wird dahingehend abgeholfen, als dass der Mehrbetrag der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV nunmehr festgesetzt wird.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, wird damit in Summe wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der nunmehr festgesetzte Mehrbetrag in Höhe von BETRAG EUR ist hierin enthalten.
Auf die festgesetzte Vergütung ist der mit Beschluss vom 06.07.2022 bewilligte Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR anzurechnen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30.04.2024 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt.
Der Beschluss wurde dem Insolvenzverwalter am 15.05.2024 zugestellt.
Seitens des Insolvenzverwalters wurde sodann am 22.05.2024 form- und fristgerecht Beschwerde eingereicht.
Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf.
Gegenstand der Beschwer war die fehlende Festsetzung des Absonderungsmehrbetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Diese wurde versehentlich nicht in die Festsetzung mit einbezogen.
Der fristgerecht eingelegten Beschwerde wird daher abgeholfen. Zu Recht beanstandet der Verwalter die fehlende Festsetzung der Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV im Rahmen der Gesamtwürdigung der Zuschlagsfestsetzung, weil die Sondervergütung vergütungsrechtlich kein Zuschlag ist.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 197.035,00 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Beschwerde war dahingehend in vollem Umfang abzuhelfen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 28.02.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Vergütungsfestsetzung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme
  14. Eröffnung des Verfahrens
  15. Eröffnung des Verfahrens
  16. Sicherungsmaßnahme