Vergütungsfestsetzung
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau
Eislingen
Das Amtsgericht Göppingen hat zur Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.04.2022, Aktenzeichen 1 IN 272/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Göppingen
- Aktenzeichen
- 1 IN 272/21
- Registerbezug
- Ulm, HRA 530548
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 05.04.2022
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1 IN 272/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau, vertreten durch die Komplementärin Bucher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Osttangente 1, 73054 Eislingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 530548
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Schöttlestraße 8, 70597 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, in der Zeit vom 02.09.2021 bis 01.12.2021 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 22.12.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.635.410,23 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorl. Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 22.12.2021 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorl. Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 22.12.2021 zu entnehmen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für fast 3 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 185 Arbeitnehmer
- Verhandlungen über eine übertragene Sanierung
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen/Auslandsbezug- Zusammenarbeitung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Spätestens mit der Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung hatte der Verwalter die gesetzliche Pflicht zur Vorführung des Unternehmens bis zur Eröffnung des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zur Erfüllung dieser Aufgabe beauftragte er mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses den Interimsmanager Helmut Rauscher zur täglichen Erledigung des operativen Geschäfts und der Erstellung der Erfolgs- und Liquidätsplanung. Nach § 4 Abs.1 Satz 3 InsVV ist dessen Vergütung von 118.33,60 € aus der Insolvenzmasse zu zahlen, weil dessen Bestellung wegen einer fehlenden kaufmännischen Leitung notwendig war (Kommentar Kübler/Prütting, $ 4 InsVV, Randnummer 103a). Mit der Aufarbeitung der rückständigen Buchhaltung, Zuarbeitung für die Erstellung des Jahresabschlusses, Beratung in Sachen Umsatzsteuer und Buchhaltung beauftragte er Frau Carina Hönle und Dipl.-Ök. Hans Unsöld. Diese wurden überwiegend aus der Insolvenzmasse entlohnt. Nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17- mit Anmerkung von Dr. Thorsten Graeber, ist bei einer zuschlagsrelevanten Belastung nach § 3 Abs.1 InsVV zu beachten, dass die Zuschlagsnotwendigkeit insoweit entfällt, als sich der vorläufige Verwalter durch diese Delegation entlastet hat. So auch die Entscheidung des BGH, ZinsO 2013, 2285, Randnummer 21). Die Anrechnung kann auch dergestalt stattfinden, dass die Vergütung des Interimsmanager auf den Zuschlag angerechnet wird. Dem steht aber gegenüber, dass der vorl. Verwalter eine in Auflösung sich befindliche Buchhaltungsabteilung vorgefunden hat, die er zur Erledigung des operativen Geschäfts nicht heranziehen konnte. Die Prokuristen und die Geschäftsführer, welche als Übernahmeinteressenten vielleicht eigene Interessen im Betrieb verfolgten, konnten für diese Tätigkeiten ebenfalls nicht herangezogen werden, so dass der Verwalter trotz Delegation sich zeitmäßig stark einbringen musste. Die fehlende Buchhaltung rechtfertigt in erster Linie die Festsetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs.1 b) InsVV und die Bestellung des Interimsmanagers, führt aber nicht zu einer grundsätzlichen Nichtanrechenbarkeit der Tätigkeit des Zeitmanagers auf den Zuschlag. Für die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von drei Monaten fällt ein Zuschlag von 75 % an (Kommentar Kübler/Prütting, § 3 InsVV, Stichwort Geschäftsführung), weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die gleichen Zuschlagssätze gelten wie bei einem endgülten Verwalter. Die Massemehrung ist aber im vorläufigen Verfahren gering ausgefallen, so dass in diesem Beschluss auf eine Vergleichsberechnung verzichtet wird. Nach der Darstellung im Vergütungsantrag beträgt die Massemehrung 3 %, so dass sich der Zuschlag auf 72 % reduziert. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen wird der Fortfühurungszuschlag unter zwingender Anrechnung der Delegation auf 60 % festgesetzt. Damit reduziert sich der Gesamtzuschlag von beantragten 130 % auf 120 %.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Das sind 25 % der Regelvergütung von 384.229,03 € nach § 2 InsVV und damit BETRAG €.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorl. Insolvenzverwalter ist ein Zuschlag nach § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Das sind 120 % der Regelvergütung von 384.229,03 €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Regelvergütung und Zuschlag ergeben eine Summe von 557.132,10 €.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Festgesetzt ist das Maximum von 350.-- € monatlich. Das ergibt bei drei Monaten 1050.-- €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Summe der Auslagen ist 1.148.-- €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 28.03.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau, vertreten durch die Komplementärin Bucher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Osttangente 1, 73054 Eislingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 530548
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Schöttlestraße 8, 70597 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, in der Zeit vom 02.09.2021 bis 01.12.2021 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 22.12.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.635.410,23 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorl. Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 22.12.2021 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorl. Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 22.12.2021 zu entnehmen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für fast 3 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 185 Arbeitnehmer
- Verhandlungen über eine übertragene Sanierung
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen/Auslandsbezug- Zusammenarbeitung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Spätestens mit der Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung hatte der Verwalter die gesetzliche Pflicht zur Vorführung des Unternehmens bis zur Eröffnung des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zur Erfüllung dieser Aufgabe beauftragte er mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses den Interimsmanager Helmut Rauscher zur täglichen Erledigung des operativen Geschäfts und der Erstellung der Erfolgs- und Liquidätsplanung. Nach § 4 Abs.1 Satz 3 InsVV ist dessen Vergütung von 118.33,60 € aus der Insolvenzmasse zu zahlen, weil dessen Bestellung wegen einer fehlenden kaufmännischen Leitung notwendig war (Kommentar Kübler/Prütting, $ 4 InsVV, Randnummer 103a). Mit der Aufarbeitung der rückständigen Buchhaltung, Zuarbeitung für die Erstellung des Jahresabschlusses, Beratung in Sachen Umsatzsteuer und Buchhaltung beauftragte er Frau Carina Hönle und Dipl.-Ök. Hans Unsöld. Diese wurden überwiegend aus der Insolvenzmasse entlohnt. Nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17- mit Anmerkung von Dr. Thorsten Graeber, ist bei einer zuschlagsrelevanten Belastung nach § 3 Abs.1 InsVV zu beachten, dass die Zuschlagsnotwendigkeit insoweit entfällt, als sich der vorläufige Verwalter durch diese Delegation entlastet hat. So auch die Entscheidung des BGH, ZinsO 2013, 2285, Randnummer 21). Die Anrechnung kann auch dergestalt stattfinden, dass die Vergütung des Interimsmanager auf den Zuschlag angerechnet wird. Dem steht aber gegenüber, dass der vorl. Verwalter eine in Auflösung sich befindliche Buchhaltungsabteilung vorgefunden hat, die er zur Erledigung des operativen Geschäfts nicht heranziehen konnte. Die Prokuristen und die Geschäftsführer, welche als Übernahmeinteressenten vielleicht eigene Interessen im Betrieb verfolgten, konnten für diese Tätigkeiten ebenfalls nicht herangezogen werden, so dass der Verwalter trotz Delegation sich zeitmäßig stark einbringen musste. Die fehlende Buchhaltung rechtfertigt in erster Linie die Festsetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs.1 b) InsVV und die Bestellung des Interimsmanagers, führt aber nicht zu einer grundsätzlichen Nichtanrechenbarkeit der Tätigkeit des Zeitmanagers auf den Zuschlag. Für die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von drei Monaten fällt ein Zuschlag von 75 % an (Kommentar Kübler/Prütting, § 3 InsVV, Stichwort Geschäftsführung), weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die gleichen Zuschlagssätze gelten wie bei einem endgülten Verwalter. Die Massemehrung ist aber im vorläufigen Verfahren gering ausgefallen, so dass in diesem Beschluss auf eine Vergleichsberechnung verzichtet wird. Nach der Darstellung im Vergütungsantrag beträgt die Massemehrung 3 %, so dass sich der Zuschlag auf 72 % reduziert. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen wird der Fortfühurungszuschlag unter zwingender Anrechnung der Delegation auf 60 % festgesetzt. Damit reduziert sich der Gesamtzuschlag von beantragten 130 % auf 120 %.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Das sind 25 % der Regelvergütung von 384.229,03 € nach § 2 InsVV und damit BETRAG €.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorl. Insolvenzverwalter ist ein Zuschlag nach § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Das sind 120 % der Regelvergütung von 384.229,03 €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Regelvergütung und Zuschlag ergeben eine Summe von 557.132,10 €.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Festgesetzt ist das Maximum von 350.-- € monatlich. Das ergibt bei drei Monaten 1050.-- €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Summe der Auslagen ist 1.148.-- €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 28.03.2022
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Eröffnung des Verfahrens
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme