Vergütungsfestsetzung
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau
Eislingen
Das Amtsgericht Göppingen hat zur Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.05.2024, Aktenzeichen 1 IN 272/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Göppingen
- Aktenzeichen
- 1 IN 272/21
- Registerbezug
- Ulm, HRA 530548
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 15.05.2024
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1 IN 272/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau, vertreten durch die Komplementärin Bucher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Osttangente 1, 73054 Eislingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 530548
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Theodor-Heuss-Straße 29, 70174 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, für die Zeit vom 01.12.2021 bis 23.02.2024 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.579.608,05 EUR auszugehen. Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Vergütungsantrag Blatt 3. Die Kassenprüfung bis 31.12.2023 erfolgte im Auftrag des Gläubigerausschusses von der Fa. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG. Testiert wurde, dass die Insolvenzbuchhaltung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung entspricht. Ebenso die festgestellten Einahmen und Ausgabe.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 320 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.02.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für fünf Monate mit 189 Mitarbeitern. Ein Fortführungsüberschuss konnte nicht erwirtschaftet werden. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein große Gesellschaft im Sinne des § 267 HGB handelt, ist der beantragte Zuschlag von 100 % auch deswegen vertretbar, weil viele zeitaufwändige Gespräche mit Kunden und Lieferanten geführt werden mussten. Angerechnet wird die Tätigkeit des Interimsmanagers Helmut Rauscher mit 25 %, sodass endgültig ein Zuschlag von 75 % zur Festsetzung kommen.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen mit einem Zuschlag von 75 %. Nach Einleitung des M & A Prozesses wurden mit sechs Interessenten Verhandlungen aufgenommen. Verkauft wurde der Geschäftsbereich Automotive und Aerospace an zwei Interessenten. Dem erfolgreichen Verkaufsabschluss gingen zeitauwändige personalintensive Vorarbeiten für die Interessenten voraus. Daher ist ein Zuschlag von 100 % vertretbar. Nach Anrechnung der Tätigkeit der KPMG AG verbleibt ein Zuschlag von 75 %. - Betriebsübergang und Abrechnung halbfertige Aufträge mit einem Zuschlag von 40 %. 15 größere Projekte wurden nicht auf die Käufer umgeschrieben, sondern mussten von der Insolvenzverwaltung über den Closing Termin hinaus bis 2024 fortgeführt und abgewickelt werden. Die Insolvenzmasse wurde durch die Abwicklung der Projekte nicht erhöht. Daher ist der Ansatz des Zuschlags von 40 % berechtigt. - Immobilienverwaltung mit einem Zuschlag von 10 % für die Verwaltung der beiden Immobilien in Eislingen und Donzdorf. Die Immobilie in Donzdorf stand leer und konnte erst am 17.05.2022 verkauft werden. Bis dahin musste für die Sicherheit des Gebäudes gesorgt werden und ein Energieausweis beschafft werden. - Gläubigerausschuss mit 10 %. Mit den drei Ausschussmitglieder fanden neben dem wöchentlichen Reporting vier Sitzungen statt. Für den Mehraufwand des Verwalters gibt es einen Zuschlag von 10 %. - Arbeitnehmerverwaltung mit 45 %. Bei der Schuldnerin waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 189 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeitsansprüchen, Ausarbeitung der Aufhebungsverträge, wird ein Zuschlag von 45 % angesetzt. - Insolvenztabelle mit 10 %. Zuschlagsfähig sind die Mehraufwendungen zur Führung der Insolvenztabellen ab 100 Gläubiger. Das Schlussverzeichnis umfasst 330 Gläubiger. Der beantragte Zuschlag von 10 % ist berechtigt. - Forderungseinzug mit 45 %. Der Einzug von Forderungen von 4.968.939,80 € war sehr zeitaufwändig. Darüber hinaus die die Prüfung, ob diese der Globlazession unterliegen. Da nur ein Teil von 908.939,80 € die freie Masse erhöht hat, ist die Festsetzung des beantragten Zuschlags notwendig. .- Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen mit 40 %. Die Schuldnerin hatte drei Tochtergesellschaften und vier Schwestergesellschaften. Die Bucher International GmbH hatte wiederum 3 Tochtergesellschaften in Mexiko, den USA und Rumänien. In der Literatur werden für den Mehraufwand Zuschläge von bis zu 100 % gegeben. Gesamtwürdigung: Nach dem des BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 - hat das Gericht nach Feststellung der einzelnen Zuschläge eine aufs Ganze bezogene Angemessenheitsprüfung anzustellen und einen Gesamtzuschlag festlegen. So auch die Kommentierung Haarmeyer/Mock, §v 3 InsVV Nr. 6, Randnummer 1. Nach Anrechnung des Abschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter (§ 3 Abs.2a) InsVV, der Rechtsprechung des BGH vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 -, wonach bei Großverfahren nur in Ausnahmefällen ein Zuschlag festgesetzt werden soll und der Berücksichtigung des Befriedigungsziels auch für Normalgläubiger des § 1 InsO, ist der Zuschlag auf 720.000.-- € = 286,85 % der Regelvergütung zu begrenzen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Zuschläge nach § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Regelvergütung und die Zuschläge ergeben in der Summe 971.001,38 €.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Pauschale nach § 8 InsVV ( 34 Monate x 250.-- €), Zustellungsauslagen ( 3,50 € x 460 Gläubiger) und der Versicherungsprämie des Insolenzverwaltes für das besondere Risiko in Höhe von BETRAG, 1.610,00 und 32.000,00 EUR waren festzusetzen. Die Summe ergibt 42.110.-- €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emil Bucher GmbH & Co. KG Modell- und Maschinenbau, vertreten durch die Komplementärin Bucher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Osttangente 1, 73054 Eislingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 530548
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Theodor-Heuss-Straße 29, 70174 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, für die Zeit vom 01.12.2021 bis 23.02.2024 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.579.608,05 EUR auszugehen. Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Vergütungsantrag Blatt 3. Die Kassenprüfung bis 31.12.2023 erfolgte im Auftrag des Gläubigerausschusses von der Fa. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG. Testiert wurde, dass die Insolvenzbuchhaltung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung entspricht. Ebenso die festgestellten Einahmen und Ausgabe.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 320 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.02.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für fünf Monate mit 189 Mitarbeitern. Ein Fortführungsüberschuss konnte nicht erwirtschaftet werden. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein große Gesellschaft im Sinne des § 267 HGB handelt, ist der beantragte Zuschlag von 100 % auch deswegen vertretbar, weil viele zeitaufwändige Gespräche mit Kunden und Lieferanten geführt werden mussten. Angerechnet wird die Tätigkeit des Interimsmanagers Helmut Rauscher mit 25 %, sodass endgültig ein Zuschlag von 75 % zur Festsetzung kommen.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen mit einem Zuschlag von 75 %. Nach Einleitung des M & A Prozesses wurden mit sechs Interessenten Verhandlungen aufgenommen. Verkauft wurde der Geschäftsbereich Automotive und Aerospace an zwei Interessenten. Dem erfolgreichen Verkaufsabschluss gingen zeitauwändige personalintensive Vorarbeiten für die Interessenten voraus. Daher ist ein Zuschlag von 100 % vertretbar. Nach Anrechnung der Tätigkeit der KPMG AG verbleibt ein Zuschlag von 75 %. - Betriebsübergang und Abrechnung halbfertige Aufträge mit einem Zuschlag von 40 %. 15 größere Projekte wurden nicht auf die Käufer umgeschrieben, sondern mussten von der Insolvenzverwaltung über den Closing Termin hinaus bis 2024 fortgeführt und abgewickelt werden. Die Insolvenzmasse wurde durch die Abwicklung der Projekte nicht erhöht. Daher ist der Ansatz des Zuschlags von 40 % berechtigt. - Immobilienverwaltung mit einem Zuschlag von 10 % für die Verwaltung der beiden Immobilien in Eislingen und Donzdorf. Die Immobilie in Donzdorf stand leer und konnte erst am 17.05.2022 verkauft werden. Bis dahin musste für die Sicherheit des Gebäudes gesorgt werden und ein Energieausweis beschafft werden. - Gläubigerausschuss mit 10 %. Mit den drei Ausschussmitglieder fanden neben dem wöchentlichen Reporting vier Sitzungen statt. Für den Mehraufwand des Verwalters gibt es einen Zuschlag von 10 %. - Arbeitnehmerverwaltung mit 45 %. Bei der Schuldnerin waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 189 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeitsansprüchen, Ausarbeitung der Aufhebungsverträge, wird ein Zuschlag von 45 % angesetzt. - Insolvenztabelle mit 10 %. Zuschlagsfähig sind die Mehraufwendungen zur Führung der Insolvenztabellen ab 100 Gläubiger. Das Schlussverzeichnis umfasst 330 Gläubiger. Der beantragte Zuschlag von 10 % ist berechtigt. - Forderungseinzug mit 45 %. Der Einzug von Forderungen von 4.968.939,80 € war sehr zeitaufwändig. Darüber hinaus die die Prüfung, ob diese der Globlazession unterliegen. Da nur ein Teil von 908.939,80 € die freie Masse erhöht hat, ist die Festsetzung des beantragten Zuschlags notwendig. .- Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen mit 40 %. Die Schuldnerin hatte drei Tochtergesellschaften und vier Schwestergesellschaften. Die Bucher International GmbH hatte wiederum 3 Tochtergesellschaften in Mexiko, den USA und Rumänien. In der Literatur werden für den Mehraufwand Zuschläge von bis zu 100 % gegeben. Gesamtwürdigung: Nach dem des BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 - hat das Gericht nach Feststellung der einzelnen Zuschläge eine aufs Ganze bezogene Angemessenheitsprüfung anzustellen und einen Gesamtzuschlag festlegen. So auch die Kommentierung Haarmeyer/Mock, §v 3 InsVV Nr. 6, Randnummer 1. Nach Anrechnung des Abschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter (§ 3 Abs.2a) InsVV, der Rechtsprechung des BGH vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 -, wonach bei Großverfahren nur in Ausnahmefällen ein Zuschlag festgesetzt werden soll und der Berücksichtigung des Befriedigungsziels auch für Normalgläubiger des § 1 InsO, ist der Zuschlag auf 720.000.-- € = 286,85 % der Regelvergütung zu begrenzen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Zuschläge nach § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Regelvergütung und die Zuschläge ergeben in der Summe 971.001,38 €.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Pauschale nach § 8 InsVV ( 34 Monate x 250.-- €), Zustellungsauslagen ( 3,50 € x 460 Gläubiger) und der Versicherungsprämie des Insolenzverwaltes für das besondere Risiko in Höhe von BETRAG, 1.610,00 und 32.000,00 EUR waren festzusetzen. Die Summe ergibt 42.110.-- €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.04.2024
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Eröffnung des Verfahrens
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme