Sicherungsmaßnahme
Drahtwerk Becker-Prünte GmbH
Datteln
Das Amtsgericht Bochum hat zur Drahtwerk Becker-Prünte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2023, Aktenzeichen 80 IN 990/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 990/23
- Registerbezug
- Recklinghausen, HRB 2809
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.12.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Ulrich Zerrath
- Im Handelsregister seit
- 1991
- Stammkapital
- 3.000.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Produktion, Veredelung, Großhandel, Im- und Export von Verzugsmatten und Gittermatten aller Art nebst Zubehör für die verschiedensten Anwendungsbereiche. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 990/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 2809 eingetragenen Drahtwerk Becker-Prünte GmbH, August-Becker-Str. 10, 45711 Datteln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Bettina Becker-Preyer, August-Becker-Str. 10, 45711 Datteln
Geschäftszweig: Produktion, Veredelung, Großhandel, Im- und Export von Verzugsmatten und Gittermatten aller Art nebst Zubehör für die verschiedensten Anwendungsbereiche
ist am 14.12.2023, um 11:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dipl.-Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange-Wanne 57, 45665 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 990/23
Amtsgericht Bochum, 14.12.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 2809 eingetragenen Drahtwerk Becker-Prünte GmbH, August-Becker-Str. 10, 45711 Datteln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Bettina Becker-Preyer, August-Becker-Str. 10, 45711 Datteln
Geschäftszweig: Produktion, Veredelung, Großhandel, Im- und Export von Verzugsmatten und Gittermatten aller Art nebst Zubehör für die verschiedensten Anwendungsbereiche
ist am 14.12.2023, um 11:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dipl.-Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange-Wanne 57, 45665 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 990/23
Amtsgericht Bochum, 14.12.2023
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Verteilungsverzeichnis
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme