Eröffnung des Verfahrens

DGH ZIT GmbH & Co. KG

Dohna

Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.09.2020, Aktenzeichen 564 IN 732/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
02.09.2020
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Franz-Ludwig Danko

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 732/20

534/564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG,
Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller, Müglitztalstraße
43, 01809 Heidenau

ergeht am 01.09.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.09.2020 um 13:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Franz-Ludwig Danko
Danko Insolvenzverwaltung
Königsbrücker Straße 61
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
Telefax: 069 27315612 15
Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de

bestellt.

3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die
Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 15.10.2020
anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl
eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung
über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die
Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung
der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
(§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 26.11.2020

13:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

6. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 Abs.1 InsO
eingerichtet:

Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestimmt

a. Commerzbank AG, Gallusanlage7, 60329 Frankfurt am Main, insoweit vertreten
durchAndreas Hintze -für die absonderungsberechtigten Gläubiger und Gläubiger
mit der höchsten Forderung

b.Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit Leipzig, Georg Schumannstr.150,
04159 Leipzig, insoweit vertreten durch Katrin Steffan -für die öffentliche
Hand-

c. AUDI AG, Auto Union Straße 1, 85045 Ingoldstadt, insoweit vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Pohl -für die ungesicherten Forderungen und als
umsatzstärkste Kundin-

d. IG Metall- Geschaftsstelle Dresden, Schützenplatz14,01067 Dresden, insoweit
vertreten durch Willi Eisele -als Vertreter der Arbeitnehmer(innen)

e. Perlitz Strategy Group GmbH& Co KG, Joseph Meyer Straße 13 - 15, 68167
Mannheim, insoweit vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Pleßke -als
Vertreter der Kleingläubiger

7.Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Anordnung:

1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten
zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren
persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer Atemwegserkrankung
leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber), dürfen das
Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie verfahrensbeteiligt und
zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit dem Gericht Kontakt
aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungssaal ist ihnen zu verwehren.

2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger,
Insolvenzverwalter, Gerichtspersonen, Vorführbeamte und alle weiteren
Teilnehmenden) müssen sich vor dem Betreten des Sitzungssaales gründlich die
Hände waschen.

3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand
halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungssaal eintreten und
nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere
Verfahrensbeteiligte herantreten.

4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungssaal und in
den Wartebereichen unmittelbar vor dem Sitzungssaal eine Mund-Nasen-Bedeckung
zu tragen, soweit der Vorsitzende keine abweichende Anordnung im Einzelfall
trifft.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.

Gründe:

Der Antrag ist am 11.06.2020 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.

Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts
ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Amtsgericht Dresden
ist auch international zuständig, Art. 3 Abs.1 S.1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 20.05.2015

Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und
überschuldet.

Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die
prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt.

Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des
Verfahrensablaufs angezeigt ist.

Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben sich vorab für
Rechtsanwalt Dr. Danko als Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden, Außenstelle Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

534 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme