Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

DGH ZIT GmbH & Co. KG

Dohna

Das Amtsgericht Dresden hat zur DGH ZIT GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2021, Aktenzeichen 564 IN 732/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
07.04.2021
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG,
Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller

- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 01.04.2021
festgesetzt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus
der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.

Gründe:

Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko als Antragsteller wurde mit Beschluss vom
12.06.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2020.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.02.2021 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen
angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für
die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem
schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters
während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV n. F. sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche
Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/
oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung
tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der
Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster
InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51).

Dabei sind Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sich der
vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat.

Im hiesigen Verfahren hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter in einer den
Normalfall übersteigenden Art und Weise mit den Aus- und Absonderungsrechten
befasst.

Es ist demnach gerechtfertigt, den Wert dieser Gegenstände bei der Bestimmung
der Berechnungsgrundlage vollumfänglich zu berücksichtigen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11
InsVV hiervon 25 Prozent.

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem
sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der
verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche
Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag.

Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 18.02.2021 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung
zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von
87,5 Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und
der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters insbesondere wegen

-der Betriebsfortführung

-des Konzernverbandes

-der Arbeitnehmerangelegenheiten

-des vorläufigen Gläubigerausschusses

-der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und

-der übertragenenen Sanierung

ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten
Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende
Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

564 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 07.04.2021

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme