Eröffnung des Verfahrens
DGH ZIT GmbH & Co. KG
Dohna
Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 564 IN 732/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 564 IN 732/20
- Registerbezug
- Dresden, HRA 8992
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Dem Sonderinsolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Sonderinsolvenzverwalter die festgesetzte Vergütung aus der Masse auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2020 eröffnet.
Mit Beschluss vom 18.09.2025 wurde Rechtsanwalt Albert Wolff als Sonderinsolvenzverwalter beauftragt anstelle des Insolvenzverwalters die durch diesen als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der DGH Heidenau GmbH & Co. KG geltend gemachte Insolvenzforderung aus Gesamtschuldnerausgleich zu prüfen und das Prüfungsergebnis festzustellen und die entsprechende Änderung in der Tabelle zu Tabellenblatt lfd. Nr. 60 bei Gericht zu beantragen.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter.
Eine gesonderte Regelung zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters sieht die InsVV nicht vor.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung nach den Regelungen der InsVV.
Sie ist jedoch dann unmittelbar nach den Bestimmungen des RVG zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs.1 InsVV einem Rechtsanwalt zu übertragen war. Dies ist vorliegend gegeben. Auf die weiteren Ausführungen des Sonderinsolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen.
Die der Berechnung zugrunde liegende Gegenstandswert beträgt in entsprechender Anwendung des § 5 InsVV der Befriedigungsquote auf die zu prüfende Forderung zum Zeitpunkt der Prüfung und somit 1.168.798,03 EUR.
Beanspruchen kann der Sonderinsolvenzverwalter angesichts der Schwierigkeit eine 1,5 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mithin eine Vergütung in Höhe von .......
An Auslagen wurde der beantragte Pauschalbetrag nach RVG Nr. 7002 festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer gemäß RVG Nr. 7008 zu berücksichtigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Sonderinsolvenzverwalter die festgesetzte Vergütung aus der Masse auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2020 eröffnet.
Mit Beschluss vom 18.09.2025 wurde Rechtsanwalt Albert Wolff als Sonderinsolvenzverwalter beauftragt anstelle des Insolvenzverwalters die durch diesen als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der DGH Heidenau GmbH & Co. KG geltend gemachte Insolvenzforderung aus Gesamtschuldnerausgleich zu prüfen und das Prüfungsergebnis festzustellen und die entsprechende Änderung in der Tabelle zu Tabellenblatt lfd. Nr. 60 bei Gericht zu beantragen.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter.
Eine gesonderte Regelung zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters sieht die InsVV nicht vor.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung nach den Regelungen der InsVV.
Sie ist jedoch dann unmittelbar nach den Bestimmungen des RVG zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs.1 InsVV einem Rechtsanwalt zu übertragen war. Dies ist vorliegend gegeben. Auf die weiteren Ausführungen des Sonderinsolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen.
Die der Berechnung zugrunde liegende Gegenstandswert beträgt in entsprechender Anwendung des § 5 InsVV der Befriedigungsquote auf die zu prüfende Forderung zum Zeitpunkt der Prüfung und somit 1.168.798,03 EUR.
Beanspruchen kann der Sonderinsolvenzverwalter angesichts der Schwierigkeit eine 1,5 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mithin eine Vergütung in Höhe von .......
An Auslagen wurde der beantragte Pauschalbetrag nach RVG Nr. 7002 festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer gemäß RVG Nr. 7008 zu berücksichtigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.