Vergütungsfestsetzung
Dachdeckerei Ballach GmbH
Lüneburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Dachdeckerei Ballach GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2026, Aktenzeichen 46 IN 25/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 46 IN 25/20
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 206173
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 09.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
46 IN 25/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dachdeckerei Ballach GmbH, In der Marsch 15, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 206173), vertr. d.: Janosch Gärtner, Kronsbergweg 1, 21368 Dahlenburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf Müller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV, RVG
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind dem Sonderinsolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Beantragt wurde eine Vergütung in Höhe von 1.316,90 € gemäß § 5 Abs. 1 InsVV, Nr. 2300 VV RVG aufgrund eines Gegenstandwertes in Höhe von 26.639,30 €.
Der Gegenstandswert berechnet sich nach der Befriedigungsquote, die für die zu prüfende angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18 -). Laut Auskunft des Insolvenzverwalters wäre eine Quote in Höhe von 6 % der Forderung in Höhe von 443.988,34 € zu erwarten gewesen. Damit beläuft sich der Gegenstandswert auf 26.639,30 €.
Vorliegend wurde der Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis der Prüfung der von Rechtsanwalt Ricco Bent Braucks als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Teamdachdeckerei Ballach GmbH & Co. KG (AG Lüneburg 46 IN 15/18) angemeldeten Forderung zu lfd. Nr. 0/30 der Tabelle bestellt.
Der BGH hat unter anderem mit Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 -entschieden, dass der Sonderinsolvenzverwalter zu vergüten ist wie ein beauftragter Rechtsanwalt nach § 5 I InsVV und nach dem RVG, wenn sich sein Aufgabenkreis auf die Prüfung einer Forderung beschränkt.
Die Vergütung eines beauftragten Rechtsanwalts hätte im vorliegenden Fall aus der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einer Gebühr von 1,3 bestanden, da es sich bei der Prüfung dieser Forderung nicht um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt und er auch nicht für den Schuldner nach außen hin tätig geworden ist.
Ausgehend von diesem Gegenstandswert ergibt sich gemäß Nr. 2300 VV RVG eine Vergütung in Höhe von €.
II.
Der Sonderinsolvenzverwalter hat eine Auslagenpauschale in Höhe von € geltend gemacht gemäß Nr. 7002 VV RVG.
Dem BGH-Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - folgend kann ein Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis der Prüfung einer Forderung maximal eine Auslagenerstattung in der Höhe beantragen, wie es auch ein beauftragter Rechtsanwalt könnte gemäß § 5 I InsVV, Nr. 7002 VV RVG. Im vorliegenden Fall sind das nach Nr. 7002 VV RVG €.
III.
Die beantragte Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 5 I InsVV, Nr. 7008 VV RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 08.07.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV, RVG
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind dem Sonderinsolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Beantragt wurde eine Vergütung in Höhe von 1.316,90 € gemäß § 5 Abs. 1 InsVV, Nr. 2300 VV RVG aufgrund eines Gegenstandwertes in Höhe von 26.639,30 €.
Der Gegenstandswert berechnet sich nach der Befriedigungsquote, die für die zu prüfende angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18 -). Laut Auskunft des Insolvenzverwalters wäre eine Quote in Höhe von 6 % der Forderung in Höhe von 443.988,34 € zu erwarten gewesen. Damit beläuft sich der Gegenstandswert auf 26.639,30 €.
Vorliegend wurde der Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis der Prüfung der von Rechtsanwalt Ricco Bent Braucks als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Teamdachdeckerei Ballach GmbH & Co. KG (AG Lüneburg 46 IN 15/18) angemeldeten Forderung zu lfd. Nr. 0/30 der Tabelle bestellt.
Der BGH hat unter anderem mit Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 -entschieden, dass der Sonderinsolvenzverwalter zu vergüten ist wie ein beauftragter Rechtsanwalt nach § 5 I InsVV und nach dem RVG, wenn sich sein Aufgabenkreis auf die Prüfung einer Forderung beschränkt.
Die Vergütung eines beauftragten Rechtsanwalts hätte im vorliegenden Fall aus der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einer Gebühr von 1,3 bestanden, da es sich bei der Prüfung dieser Forderung nicht um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt und er auch nicht für den Schuldner nach außen hin tätig geworden ist.
Ausgehend von diesem Gegenstandswert ergibt sich gemäß Nr. 2300 VV RVG eine Vergütung in Höhe von €.
II.
Der Sonderinsolvenzverwalter hat eine Auslagenpauschale in Höhe von € geltend gemacht gemäß Nr. 7002 VV RVG.
Dem BGH-Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - folgend kann ein Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis der Prüfung einer Forderung maximal eine Auslagenerstattung in der Höhe beantragen, wie es auch ein beauftragter Rechtsanwalt könnte gemäß § 5 I InsVV, Nr. 7002 VV RVG. Im vorliegenden Fall sind das nach Nr. 7002 VV RVG €.
III.
Die beantragte Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 5 I InsVV, Nr. 7008 VV RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 08.07.2026