Vergütungsfestsetzung
Dachdeckerei Ballach GmbH
Lüneburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Dachdeckerei Ballach GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen 46 IN 25/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 46 IN 25/20
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 206173
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
46 IN 25/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dachdeckerei Ballach GmbH, In der Marsch 15, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 206173), vertr. d.: Janosch Gärtner, Kronsbergweg 1, 21368 Dahlenburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ricco Bent Braucks festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 158.397,08 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 5.917,17 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 164.314,25 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge gemäß § 3 InsVV in Höhe von
50 % der Regelvergütung (bzw. 25 % in der Gesamtbetrachtung) für die Beschäftigung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten (20 %), die Verfahrensdauer (10 %) und die unvollständige/fehlerhafte Buchhaltung (20 %) geltend.
Es wird insoweit auf die Darstellung im Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Grundsätzlich wird nach Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06 u. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04) ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV lediglich dann anerkannt, wenn das insolvente Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitsrechtliche Besonderheiten vorlagen, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zum Beispiel, welche vorliegend allerdings aufgrund negativer Fortführungsprognose ausschied, stellt dabei keine Besonderheit dar, die zuschlagsrelevant wäre. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer können jedoch umfangreiche Tätigkeiten anfallen, die gesondert zu vergüten sind. Zudem ist immer eine Einzelfallbetrachtung - und im Ergebnis auch eine Gesamtbetrachtung - geboten.
Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung neben dem Geschäftsführer weitere sieben Arbeitnehmer beschäftigt, die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern wurden zum 31.05.2020 beendet. Der Anfall umfangreicher Tätigkeiten oder andere Besonderheiten in arbeitsrechtlicher Hinsicht wurden vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht aufgeführt und sind auch der Akte nicht zu entnehmen.
Der geltend gemachte Zuschlagstatbestand ist daher vorliegend nicht heranzuziehen.
Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12) bzw. eine Gewährung kann nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten erfolgen (BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände im Vergütungsfestsetzungsantrag und des Akteninhalts ist hier ein Zuschlag zu gewähren.
Zwar gehört es zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung - wie sie allerdings dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens entsprechen dürfte - kann jedoch einen Zuschlag insbesondere in Hinblick auf die gesetzlichen oder vertraglichen Verbindungen in Bezug auf Sozialversicherungsträger und die Anfechtungsermittlung und -verfolgung rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall.
Weiterhin ist im vorliegenden Verfahren der Tatbestand des § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV erfüllt, der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Wegen der bereits erfolgten bzw. als gegeben anzunehmenden Einarbeitung des Verwalters für viele Verfahrensfragen ist daher ein Abschlag gerechtfertigt.
Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um dem Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.).
Entscheidend ist somit die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags.
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände wird der beantragte Zuschlag von insgesamt 25 % als angemessen angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 153,90 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 57 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,70 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 23.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 158.397,08 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 5.917,17 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 164.314,25 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge gemäß § 3 InsVV in Höhe von
50 % der Regelvergütung (bzw. 25 % in der Gesamtbetrachtung) für die Beschäftigung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten (20 %), die Verfahrensdauer (10 %) und die unvollständige/fehlerhafte Buchhaltung (20 %) geltend.
Es wird insoweit auf die Darstellung im Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Grundsätzlich wird nach Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06 u. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04) ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV lediglich dann anerkannt, wenn das insolvente Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitsrechtliche Besonderheiten vorlagen, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zum Beispiel, welche vorliegend allerdings aufgrund negativer Fortführungsprognose ausschied, stellt dabei keine Besonderheit dar, die zuschlagsrelevant wäre. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer können jedoch umfangreiche Tätigkeiten anfallen, die gesondert zu vergüten sind. Zudem ist immer eine Einzelfallbetrachtung - und im Ergebnis auch eine Gesamtbetrachtung - geboten.
Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung neben dem Geschäftsführer weitere sieben Arbeitnehmer beschäftigt, die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern wurden zum 31.05.2020 beendet. Der Anfall umfangreicher Tätigkeiten oder andere Besonderheiten in arbeitsrechtlicher Hinsicht wurden vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht aufgeführt und sind auch der Akte nicht zu entnehmen.
Der geltend gemachte Zuschlagstatbestand ist daher vorliegend nicht heranzuziehen.
Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12) bzw. eine Gewährung kann nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten erfolgen (BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände im Vergütungsfestsetzungsantrag und des Akteninhalts ist hier ein Zuschlag zu gewähren.
Zwar gehört es zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung - wie sie allerdings dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens entsprechen dürfte - kann jedoch einen Zuschlag insbesondere in Hinblick auf die gesetzlichen oder vertraglichen Verbindungen in Bezug auf Sozialversicherungsträger und die Anfechtungsermittlung und -verfolgung rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall.
Weiterhin ist im vorliegenden Verfahren der Tatbestand des § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV erfüllt, der Insolvenzverwalter war auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Wegen der bereits erfolgten bzw. als gegeben anzunehmenden Einarbeitung des Verwalters für viele Verfahrensfragen ist daher ein Abschlag gerechtfertigt.
Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um dem Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.).
Entscheidend ist somit die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags.
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände wird der beantragte Zuschlag von insgesamt 25 % als angemessen angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 153,90 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 57 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,70 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 23.09.2026