Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Dachdeckerei Ballach GmbH
Lüneburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Dachdeckerei Ballach GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.11.2023, Aktenzeichen 46 IN 25/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 46 IN 25/20
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 206173
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 09.11.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
46 IN 25/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dachdeckerei Ballach GmbH, In der Marsch 15, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 206173), vertr. d.: Janosch Gärtner, Nachtigallenweg 14, 21407 Deutsch Evern, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ricco Bent Braucks festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 34.839,43 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag gemäß § 10 i. V. m.
§ 3 InsVV von 10 % der Regelvergütung für die Beschäftigung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten geltend. Es wird insoweit auf die Darstellung im Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Grundsätzlich wird nach Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06 u. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04) ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV lediglich dann anerkannt, wenn das insolvente Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitsrechtliche Besonderheiten vorlagen, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zum Beispiel, welche vorliegend allerdings aufgrund negativer Fortführungsprognose ausschied, stellt dabei keine Besonderheit dar, die zuschlagsrelevant wäre. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer können jedoch umfangreiche Tätigkeiten anfallen, die gesondert zu vergüten sind. Zudem ist immer eine Einzelfallbetrachtung - und im Ergebnis auch eine Gesamtbetrachtung - geboten.
Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung neben dem Geschäftsführer weitere sieben Arbeitnehmer beschäftigt, der Anfall umfangreicher Tätigkeiten oder andere Besonderheiten in arbeitsrechtlicher Hinsicht wurden vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht aufgeführt und sind auch der Akte nicht zu entnehmen.
Der geltend gemachte Zuschlagstatbestand ist daher vorliegend nicht heranzuziehen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 06.11.2023
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 34.839,43 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag gemäß § 10 i. V. m.
§ 3 InsVV von 10 % der Regelvergütung für die Beschäftigung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten geltend. Es wird insoweit auf die Darstellung im Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Grundsätzlich wird nach Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06 u. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04) ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV lediglich dann anerkannt, wenn das insolvente Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitsrechtliche Besonderheiten vorlagen, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zum Beispiel, welche vorliegend allerdings aufgrund negativer Fortführungsprognose ausschied, stellt dabei keine Besonderheit dar, die zuschlagsrelevant wäre. Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer können jedoch umfangreiche Tätigkeiten anfallen, die gesondert zu vergüten sind. Zudem ist immer eine Einzelfallbetrachtung - und im Ergebnis auch eine Gesamtbetrachtung - geboten.
Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung neben dem Geschäftsführer weitere sieben Arbeitnehmer beschäftigt, der Anfall umfangreicher Tätigkeiten oder andere Besonderheiten in arbeitsrechtlicher Hinsicht wurden vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht aufgeführt und sind auch der Akte nicht zu entnehmen.
Der geltend gemachte Zuschlagstatbestand ist daher vorliegend nicht heranzuziehen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 06.11.2023