Eröffnung des Verfahrens
Autohaus Ibald GmbH
Andernach
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Autohaus Ibald GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 04.11.2020, Aktenzeichen 7 IN 66/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 66/20
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15264
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 04.11.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/20.
Über das Vermögen Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG
Koblenz HRB 15264),
vertreten durch: Axel Ibald, Andernach (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, wird am
30.10.2020 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 13.01.2021 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 29.01.2021.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
· die Person des Verwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
· die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
· eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO),
· Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen
oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen
(§ 162 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier
Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die
Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt.
Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157
InsO frei zu entscheiden.
Amtsgericht Mayen, 03.11.2020 .
Über das Vermögen Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG
Koblenz HRB 15264),
vertreten durch: Axel Ibald, Andernach (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, wird am
30.10.2020 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 13.01.2021 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 29.01.2021.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
· die Person des Verwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
· die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
· eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO),
· Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen
oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen
(§ 162 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier
Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die
Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt.
Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157
InsO frei zu entscheiden.
Amtsgericht Mayen, 03.11.2020 .