Sicherungsmaßnahme
Alpine Bau Deutschland AG
Eching
Das Amtsgericht Landshut hat zur Alpine Bau Deutschland AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2013, Aktenzeichen IN 473/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landshut
- Aktenzeichen
- IN 473/13
- Registerbezug
- München, HRB 158816
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 02.07.2013
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Landshut
- Insolvenzgericht -
Maximilianstraße 20-22, 84028 Landshut
Telefon: 0871/84-1295, Fax: 0871/84-1146
Bankverbindung: Bayerische Landesbank München, Kto.: 3024919,
(BLZ 700 500 00)
Geschäftsnummer: IN 473/13
(Bitte immer angeben)
Landshut, 1.7.2013
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Alpine Bau Deutschland AG, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Dr. Bernhard Baumgartner, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Ramon Gregorio Gomez Andrio, Fürholzener Str.
12-14, 85386 Eching
Vorstand Oscar Ruiz Rodriguez, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Frank Jainz, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching
- Schuldnerin -
Registergericht München HRB 158816
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Dr. Heiko Tschauner, Karl Scharnagl-Ring 5,
Hogan Lovells International LLP, 80539 München
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 01.07.2013
um 16:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Arndt Geiwitz, Steinmetzstr. 10, 85435 Erding, Telefon:
08122/2296083, Fax: 08122/2296084
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt: Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 2 InsO damit be-
auftragt,
a) das Vermögen des/der Schuldner/in zu sichern und zu er-
halten.
Er ist ferner ermächtigt für die Betriebsfortführung erfor-
derliche Materialeinkäufe zu tätigen sowie Dienstleistungen
in Auftrag zu geben und insoweit ebenfalls Masseschulden zu
begründen. Er ist ferner ermächtigt einen Kredit zur Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen und die hierfür
notwendigen Masseverbindlichkeiten zu begründen.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zum Einzug von
Forderungen des Schuldners berechtigt. Außerdem ist er be-
rechtigt auf seinen Namen ein Anderkonto zu errichten.
c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe durch Überwa-
chung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu er-
halten.
Absonderungsberechtigten Gläubigern ist die Abholung von
Gegenständen der Schuldnerin untersagt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betrof-
fen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt,
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuß wird gemäß §§ 21 Abs. 2
Nr. 1a, 22a InsO eingesetzt. Dieser besteht aus den Mit-
gliedern:
1. Euler Hermes Deutschland v.d.Th.Harbrecht,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
2. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Augsburg,
Kohlstadtstrasse 6, 86459 Gessertshausen
3. Bilfinger R&M Ausbau GmbH, Gneisenaustr. 15, 80992
München
4. Zurich Versicherung AG, vertr.d. Udo Thart, Solmsstr.
27-37, 60252 Frankfurt am Main
5. Reinhold Wolbring, Fürholzener Str. 12-14, bei Alpine
Bau Deutschland, 85386 Eching
Wegen der Rücknahme des Antrags auf Eigenverwaltung ist der
Beschluß des AG - Insolvenzgerichts - Landshut vom 19.6.2013
bezüglich des Gutachtensauftrags dahin zu verstehen, daß
Dipl.-Kfm. Geiwitz nun als vorläufiger Insolvenzverwalter be-
auftragt ist, im übrigen ist der Beschluß gegenstandslos.
- Insolvenzgericht -
Maximilianstraße 20-22, 84028 Landshut
Telefon: 0871/84-1295, Fax: 0871/84-1146
Bankverbindung: Bayerische Landesbank München, Kto.: 3024919,
(BLZ 700 500 00)
Geschäftsnummer: IN 473/13
(Bitte immer angeben)
Landshut, 1.7.2013
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Alpine Bau Deutschland AG, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Dr. Bernhard Baumgartner, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Ramon Gregorio Gomez Andrio, Fürholzener Str.
12-14, 85386 Eching
Vorstand Oscar Ruiz Rodriguez, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Frank Jainz, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching
- Schuldnerin -
Registergericht München HRB 158816
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Dr. Heiko Tschauner, Karl Scharnagl-Ring 5,
Hogan Lovells International LLP, 80539 München
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 01.07.2013
um 16:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Arndt Geiwitz, Steinmetzstr. 10, 85435 Erding, Telefon:
08122/2296083, Fax: 08122/2296084
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt: Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 2 InsO damit be-
auftragt,
a) das Vermögen des/der Schuldner/in zu sichern und zu er-
halten.
Er ist ferner ermächtigt für die Betriebsfortführung erfor-
derliche Materialeinkäufe zu tätigen sowie Dienstleistungen
in Auftrag zu geben und insoweit ebenfalls Masseschulden zu
begründen. Er ist ferner ermächtigt einen Kredit zur Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen und die hierfür
notwendigen Masseverbindlichkeiten zu begründen.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zum Einzug von
Forderungen des Schuldners berechtigt. Außerdem ist er be-
rechtigt auf seinen Namen ein Anderkonto zu errichten.
c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe durch Überwa-
chung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu er-
halten.
Absonderungsberechtigten Gläubigern ist die Abholung von
Gegenständen der Schuldnerin untersagt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betrof-
fen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt,
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuß wird gemäß §§ 21 Abs. 2
Nr. 1a, 22a InsO eingesetzt. Dieser besteht aus den Mit-
gliedern:
1. Euler Hermes Deutschland v.d.Th.Harbrecht,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
2. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Augsburg,
Kohlstadtstrasse 6, 86459 Gessertshausen
3. Bilfinger R&M Ausbau GmbH, Gneisenaustr. 15, 80992
München
4. Zurich Versicherung AG, vertr.d. Udo Thart, Solmsstr.
27-37, 60252 Frankfurt am Main
5. Reinhold Wolbring, Fürholzener Str. 12-14, bei Alpine
Bau Deutschland, 85386 Eching
Wegen der Rücknahme des Antrags auf Eigenverwaltung ist der
Beschluß des AG - Insolvenzgerichts - Landshut vom 19.6.2013
bezüglich des Gutachtensauftrags dahin zu verstehen, daß
Dipl.-Kfm. Geiwitz nun als vorläufiger Insolvenzverwalter be-
auftragt ist, im übrigen ist der Beschluß gegenstandslos.
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme