Sicherungsmaßnahme

Alpine Bau Deutschland AG

Eching

Das Amtsgericht Landshut hat zur Alpine Bau Deutschland AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2013, Aktenzeichen IN 473/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 473/13
Registerbezug
München, HRB 158816
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
02.07.2013
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Landshut
- Insolvenzgericht -

Maximilianstraße 20-22, 84028 Landshut
Telefon: 0871/84-1295, Fax: 0871/84-1146
Bankverbindung: Bayerische Landesbank München, Kto.: 3024919,
(BLZ 700 500 00)

Geschäftsnummer: IN 473/13
(Bitte immer angeben)
Landshut, 1.7.2013

Beschluß

In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der

Alpine Bau Deutschland AG, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Dr. Bernhard Baumgartner, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Ramon Gregorio Gomez Andrio, Fürholzener Str.
12-14, 85386 Eching
Vorstand Oscar Ruiz Rodriguez, Fürholzener Str. 12-14,
85386 Eching
Vorstand Frank Jainz, Fürholzener Str. 12-14, 85386 Eching

- Schuldnerin -

Registergericht München HRB 158816

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Dr. Heiko Tschauner, Karl Scharnagl-Ring 5,
Hogan Lovells International LLP, 80539 München

1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 01.07.2013
um 16:00 Uhr

vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Arndt Geiwitz, Steinmetzstr. 10, 85435 Erding, Telefon:
08122/2296083, Fax: 08122/2296084

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.

Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt: Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 2 InsO damit be-
auftragt,
a) das Vermögen des/der Schuldner/in zu sichern und zu er-
halten.
Er ist ferner ermächtigt für die Betriebsfortführung erfor-
derliche Materialeinkäufe zu tätigen sowie Dienstleistungen
in Auftrag zu geben und insoweit ebenfalls Masseschulden zu
begründen. Er ist ferner ermächtigt einen Kredit zur Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen und die hierfür
notwendigen Masseverbindlichkeiten zu begründen.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zum Einzug von
Forderungen des Schuldners berechtigt. Außerdem ist er be-
rechtigt auf seinen Namen ein Anderkonto zu errichten.
c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe durch Überwa-
chung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu er-
halten.

Absonderungsberechtigten Gläubigern ist die Abholung von
Gegenständen der Schuldnerin untersagt.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betrof-
fen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt,
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Ein vorläufiger Gläubigerausschuß wird gemäß §§ 21 Abs. 2
Nr. 1a, 22a InsO eingesetzt. Dieser besteht aus den Mit-
gliedern:
1. Euler Hermes Deutschland v.d.Th.Harbrecht,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
2. Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Augsburg,
Kohlstadtstrasse 6, 86459 Gessertshausen
3. Bilfinger R&M Ausbau GmbH, Gneisenaustr. 15, 80992
München
4. Zurich Versicherung AG, vertr.d. Udo Thart, Solmsstr.
27-37, 60252 Frankfurt am Main
5. Reinhold Wolbring, Fürholzener Str. 12-14, bei Alpine
Bau Deutschland, 85386 Eching
Wegen der Rücknahme des Antrags auf Eigenverwaltung ist der
Beschluß des AG - Insolvenzgerichts - Landshut vom 19.6.2013
bezüglich des Gutachtensauftrags dahin zu verstehen, daß
Dipl.-Kfm. Geiwitz nun als vorläufiger Insolvenzverwalter be-
auftragt ist, im übrigen ist der Beschluß gegenstandslos.

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  14. Eröffnung des Verfahrens
  15. Sicherungsmaßnahme
  16. Sicherungsmaßnahme