Vergütungsfestsetzung

Acker Textilwerk GmbH

Seligenstadt

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Acker Textilwerk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.06.2025, Aktenzeichen 8 IN 627/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 627/23
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 20516
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
11.06.2025
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
600.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung und Entwicklung von Wirkwaren und Textilien aller Art einschließlich der Veredelung von Textilien und Kunststoffen aller Art, ferner der Vertrieb dieser Erzeugnisse und Entwicklungen sowie der Handel mit Textilien und Kunststoffen aller Art einschließlich des Importes und Exportes.

Veröffentlichungstext

Geschäftsnummer: 8 IN 627/23
In dem Insolvenzverfahren Acker Textilwerk GmbH, Ellenseestraße 35-39, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20516), vertr. d.: 1. Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Str. 253, 40474 Düsseldorf, (Geschäftsführer), 2. Petra Niewerth, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:

1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin (vormalige vorläufige Sachwalterin) Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Begründung:

Die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung beträgt unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2015, AZ: 3 T 194/15; Amtsgericht Münster, Beschluss vom 18. Januar 2016, AZ: 74 IN 65/14; Amtsgericht Essen, Beschluss vom 09. Juli 2015, AZ: 163 IN 170/14).

Berechnungsgrundlage ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Sachwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Sachwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Sachwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters auf 1.036.367,11 EURO.

Der vorläufige Sachwalter erhält somit eine Regelvergütung in Höhe von XXXX Euro netto.

Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Die Vorschrift des § 3 InsVV über die Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren.

Vorliegend wurden dem Sachwalter folgende Zuschläge bewilligt:
Fortführung des Geschäftsbetriebs: 26 %
Sanierungsbemühungen: 25 %
Arbeitsverhältnisse: 25 %
Auslandsbezug: 10 %

Unter Gesamtwürdigung des Verfahrens wird ein Zuschlag von 86 %, somit eine Vergütung in Höhe von 101 % als angemessen angesehen. Dies entspricht auch der von dem vorläufigen Sachwalter unter Würdigung der Gesamtschau beantragten Vergütung. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag vom 23.05.2025 verwiesen.

Der vorläufige Sachwalter kann gem. §§ 12 III, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 125,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt.

Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Sachwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.05.2025.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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