Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Uli's Motorradladen GmbH

Dreieich

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Uli's Motorradladen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 8 IN 984/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 984/25
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 58647
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
06.11.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäftsnummer: 8 IN 984/25
In dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Uli's Motorradladen GmbH, Am Molkenborn 1, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main, HRB 58647), vertr. d.: Christian R. Beyer, Frankfurter Straße 59a, 61206 Wöllstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Begründung:

Der vorläufige Sachwalter hat einen gesonderten Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 12a InsVV. Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 12a InsVV der Wert des insgesamt verwalteten Vermögens, das während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, einschließlich der Aus- und Absonderungsrechte, soweit sich der vorläufige Sachwalter mit den belasteten Gegenständen in erheblichem Umfang befasst hat.
Die für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigende Aktivmasse beläuft sich vorliegend auf € 2.069.148,05.
Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vom sog. Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung oder Minderung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Vorliegend war die Vergütung, aufgrund der vom vorläufigen Sachwalter konkret entwickelten Tätigkeiten um insgesamt 45 % zu erhöhen. Hierbei waren insbesondere die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, den Arbeitnehmerangelegenheiten, der Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung sowie der Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen.
Nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Sachwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstanden Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der für den Zeitraum des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens für die ersten 12 Monate 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch € 175,00 je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 06.11.2026.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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