Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Will, Thomas
Walkenried
Das Amtsgericht Osterode am Harz hat zur Will, Thomas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.05.2019, Aktenzeichen 8 IN 24/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 24/18
- Registerbezug
- Göttingen, HRA 3887
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 20.05.2019
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
8 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thomas Will, geb.
am 28.11.1965, Vor den Birken 1, 37445 Walkenried, Inh. der Firma: "Will
Logistics & Consulting e. K.", Bleicheroder Straße 3, 37445 Walkenried (AG
Göttingen, HRA 3887), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann wie folgt festgesetzt worden:
..... EUR Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
..... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
..... EUR Auslagen zuzüglich
... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
..... EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
689.612,03 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von ..... EUR. Dem
vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil
zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Darüber hinaus hat der vorläufige
Insolvenzverwalter Zuschläge gem. § 3 InsVV geltend gemacht, die auf 125 % (40
% für die Unternehmensfortführung, 25 % für die Bearbeitung arbeits- und
sozialrechtlicher Fragen und 60 % für die Tätigkeiten im Rahmen der
Nachfolgelösung) festgesetzt werden. Die gesamte Vergütung beträgt danach .....
Euro netto.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Vergütung wird auf den
Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 04.12.2018 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20,
37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 20.05.2019
am 28.11.1965, Vor den Birken 1, 37445 Walkenried, Inh. der Firma: "Will
Logistics & Consulting e. K.", Bleicheroder Straße 3, 37445 Walkenried (AG
Göttingen, HRA 3887), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann wie folgt festgesetzt worden:
..... EUR Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
..... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
..... EUR Auslagen zuzüglich
... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
..... EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
689.612,03 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von ..... EUR. Dem
vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil
zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Darüber hinaus hat der vorläufige
Insolvenzverwalter Zuschläge gem. § 3 InsVV geltend gemacht, die auf 125 % (40
% für die Unternehmensfortführung, 25 % für die Bearbeitung arbeits- und
sozialrechtlicher Fragen und 60 % für die Tätigkeiten im Rahmen der
Nachfolgelösung) festgesetzt werden. Die gesamte Vergütung beträgt danach .....
Euro netto.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Vergütung wird auf den
Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 04.12.2018 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20,
37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 20.05.2019