Restschuldbefreiung
Will, Thomas
Walkenried
Das Amtsgericht Osterode am Harz hat zur Will, Thomas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.11.2023, Aktenzeichen 8 IN 24/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 24/18
- Registerbezug
- Göttingen, HRA 3887
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 08.11.2023
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
8 IN 24/18
In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Thomas Will, geb. am 28.11.1965, Vor den Birken 1, 37445 Walkenried, Inh. der Firma: "Will Logistics & Consulting e. K.", Bleicheroder Straße 3, 37445 Walkenried (AG Göttingen, HRA 3887), ist dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt. Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 01.09.2018 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
G r ü n d e :
Der Schuldner hat einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. gestellt.
Der Schuldner wurde mit Beschluss vom 01.09.2018 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren ist bisher noch nicht aufgehoben.
Dem Schuldner ist die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. erfüllt sind.
Am 01.09.2023 waren fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen.
Die Kosten des Verfahrens wurden durch den Schuldner berichtigt.
Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner gehört.
Einwendungen gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wurden nicht erhoben.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.09.2018 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 08.11.2023
In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Thomas Will, geb. am 28.11.1965, Vor den Birken 1, 37445 Walkenried, Inh. der Firma: "Will Logistics & Consulting e. K.", Bleicheroder Straße 3, 37445 Walkenried (AG Göttingen, HRA 3887), ist dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt. Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 01.09.2018 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
G r ü n d e :
Der Schuldner hat einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. gestellt.
Der Schuldner wurde mit Beschluss vom 01.09.2018 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren ist bisher noch nicht aufgehoben.
Dem Schuldner ist die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. erfüllt sind.
Am 01.09.2023 waren fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen.
Die Kosten des Verfahrens wurden durch den Schuldner berichtigt.
Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner gehört.
Einwendungen gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wurden nicht erhoben.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.09.2018 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 08.11.2023