Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Walter Koppisch GmbH

Stuhr

Das Amtsgericht Syke hat zur Walter Koppisch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 15 IN 176/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Syke
Aktenzeichen
15 IN 176/19
Registerbezug
Walsrode, HRB 200454
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1980
Stammkapital
25.565 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Industrie- und Handelsvertretungen und die mit der Herstellung von Einfriedigungen aller Art verbundenen Geschäfte, wie Planung und Beratung.

Veröffentlichungstext

15 IN 176/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Koppisch GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 200454), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.07.2026, ergänzt bzw. berichtigt am 07.10.2026, beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 148.839,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 25% beantragt. Grundsätzlich ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag gerechtfertigt; allerdings bemisst das Gericht diesen Zuschlag auf Grund der geringen Dauer und der Tätigkeiten im Verhältnis zu einer Betriebsfortführung deutlich geringer. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ein Unternehmen für Herstellung von Einfriedungen aller Art verbundenen Geschäfte wie Planung und Beratung mit 7 Arbeitnehmern über einen relativ kurzen Zeitraum von ca. 3 1/2 Wochen fortgeführt. Neue oder bisher begonnene Aufträge wurden nicht mehr ausgeführt. Die Tätigkeiten lagen in der üblichen Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern und der geordneten Abwicklung des Unternehmens, u.a. durch Vermittlung der Fertigstellung der begonnenen Aufträge an andere Unternehmen.
Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter sich um eine Nachfolgelösung bemüht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bemühungen um eine Sanierung des Unternehmens durch Verkauf zu zusätzlichen Tätigkeiten führen, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen und auch nicht zu den Regelaufgaben gehören (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 - ). In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter 3 Investoren angeschrieben und mit einem eine Betriebsbesichtigung durchgeführt.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten und der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge - so liegen die Prüfung der Betriebsfortführung und die Zusammenstellung der Geschäftsunterlagen im Sachzusammenhang - im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 50% für angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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