Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Walter Koppisch GmbH

Stuhr

Das Amtsgericht Syke hat zur Walter Koppisch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 15 IN 176/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Syke
Aktenzeichen
15 IN 176/19
Registerbezug
Walsrode, HRB 200454
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1980
Stammkapital
25.565 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Industrie- und Handelsvertretungen und die mit der Herstellung von Einfriedigungen aller Art verbundenen Geschäfte, wie Planung und Beratung.

Veröffentlichungstext

15 IN 176/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Koppisch GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 200454), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 45 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag - unter Berücksichtigung des bereits mit Beschluss vom 18.09.2020 festgesetzten Vorschusses - der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.07.2026 , ergänzt bzw. berichtigt am 07.10.2026, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt zunächst 194.869,58 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt laut Berechnung des Insolvenzverwalters, die den gerichtlich angenommenen Wert nicht übersteigt,4.982,53 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 199.852,11 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 45 % für angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargetan, dass der Forderungseinzug und die Bemühungen um eine übertragende Sanierung einen erheblichen Mehraufwand verursachten. So wurden die Bemühungen auch im eröffneten Verfahren weiter fort- und mehrfach Gespräche mit dem Investor und der Grundstücksbesitzerin durchgeführt. Der Zuschlag in Höhe von 15% ist angemessen.
Der Forderungseinzug war nachvollziehbar außerordentlich aufwendig. Zwar gehört die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gem. § 159 InsO zu den Aufgaben des Verwalters, für die die Regelvergütung gezahlt wird. Allerdings hat ihn in diesem Fall der Forderungseinzug erheblich stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen. In den Geschäftsunterlagen waren Altforderungen in Höhe von ca. 1.500.000,- EUR und Verbindlichkeiten aus den Bauvorhaben in Höhe von ca. 1.000.000,- EUR ausgewiesen. Die Feststellung und Zuordnung des tatsächlich werthaltigen und durchsetzbaren Forderungsbestandes war erheblich erschwert, da die Zahlungseingänge nicht vollständig ausgewiesen und OP-Listen veraltet waren. Die jeweiligen Bearbeitungs- und Leistungsstände ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen vielfach nicht mehr zuverlässig nachvollziehen. Hinzu kamen teilweise einbehaltene Sicherheitsleistungen. Beim versuchten Einzug erfolgten Mängelrügen. Weiters Erschwernis war die lückenhaften Auftrags- und Baudokumentation.Die Prüfung erstreckte sich somit auch auf den Umfang die zugrundeliegenden Bauleistungen,welche Einwendungen und Gegenansprüche bestanden, welche Nachweise noch zur Verfügung standen und ob eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung unter Berücksichtigung der Beweis- und Kostenrisiken wirtschaftlich vertretbar war. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der Zuschlag in Höhe von 35% ist angemessen; eine Vergleichsrechnung kann hier ausnahmsweise unterbleiben, da nur ein sehr geringer Forderungsbestand überhaupt eingezogen werden konnte, so dass die Vergleichsrechnung nur eine marginale Reduzierung des Zuschlags bedeutet.
Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für angezeigt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -; Beschluss vom 12.05.2011, - IX ZB 143/08 - am Ende). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht angezeigt seien. Diese Ansicht hält das Gericht nicht für zutreffend. Die "normale" Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Schon die Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb zumindest rudimentär fortgeführt und alle Beteiligten informiert und angeschrieben und sich um eine Sanierung bemüht, so dass schon aus diesen Gründen die Vermögensübersichten vorgelegen haben müssen. Da hier aber nur "allgemeine" Entlastungen zu berücksichtigen sind, ist der Abschlag an der untersten Erheblichkeitsschwelle mit 5% anzusetzen (vgl. dazu auch Graeber/Graeber: § 3; Rz. 303a), 304).

Somit ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 45% gerechtfertigt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 333,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 119 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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