Eröffnung des Verfahrens
Vision Protection Organisation GmbH
Bell
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Vision Protection Organisation GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 7 IN 86/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 86/19. In dem Insolvenzverfahren Vision Protection Organisation GmbH, Hauptstr. 62, 56745 Bell (AG Koblenz, HRB 15402), vertr. d.: Thomas Pütz, St. Florinusstr. 5, 56745 Bell, (Gesellschafter),
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend ohne Abzug von Abschlägen (-0 %) Zuschläge von insgesamt X % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Nach § 3 InsVV sind auf die berechnete Regelvergütung des Insolvenzverwalters Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 3 InsVV (Zu- und Abschläge), d.h. die Erhöhung oder Kürzung der gesetzlichen Regelvergütung, ist in der gerichtlichen Anwendung sehr komplex.
Die Insolvenzschuldnerin ist hauptsächlich im Bereich von Ermittlungsarbeit (ähnlich einer Privatdetektei) für größere Unternehmen sowie Personenschutz im Ausland tätig gewesen. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer, konnte der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht fortgesetzt werden.
Bzgl. der Thematik denkbarer Zuschlagspositionen sind hier zu bewerten:
a) Rechtliche Probleme/Prozesse
b) Lange Verfahrensdauer
Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer Insolvenzerwaltung zu kennen.
Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten.
In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden können.
Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren übertragbar.
Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren (Durchschnitt) zu definieren.
Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese Definitionen nicht auskommen.
Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim Insolvenzverwalter sind die sog. Regelaufgaben zu beachten.
Die Regelvergütung stellt nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines Normalverfahrens einer Verwaltung eine angemessene Vergütung dar.
Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der Verwaltung.
Nur diejenigen Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters, welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden.
Welcher Bruchteil der Regelvergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden.
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden.
Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontrolliert wird, ob das konkret gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.
Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine Berück-sichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant (mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Ergebnisoffen im Gesamten ist die grds. Thematik der Angemessenheit von beantragten Zuschlags- und Abschlagsfaktoren.
Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:
a) Rechtliche Probleme/ Sekundäransprüche
Das Zerwürfnis zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer (und dessen angestellter Ehefrau) führte bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages zu zivilrechtlichen Verfahren (insbes. nach GmbHG).
Die Prüfung eines möglichen Organhaftungsanspruchs gegen den ehemaligen Geschäftsführer war sehr umfangreich. Dieser machte Aufrechnungsansprüche geltend.
Das LG Aachen verurteilte diesen zur Zahlung von X € und X €.
Das Berufungsgericht (OLG Köln) bestätigte das Urteil.
Der ehemalige Gesellschafter ging selber ins Insolvenzverfahren vor dem AG Aachen (AZ: 93 IN 158/22). Die Forderung wurde als deliktische Forderung angemeldet. Der Widerspruch wurde aus Kostengründen nicht weiterverfolgt. Die Restschuldbefreiung wurde vom AG Aachen erteilt.
Gegen die Ehefrau des fr. Geschäftsführers wurde wegen unterstellter Veruntreuung von Kundengeldern und wegen einem Schenkungsanfechtungsanspruch (unangemessen hohes Arbeitsentgelt) geklagt.
Das Klageverfahren konnte aufgrund juristischer und tatsächlicher Gründe nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Für besonders schwierige Rechtsfragen wird i.d.R. ein Zuschlag von 25-100% gewährt.
Hier erscheint ein Zuschlag von X als angemessen und ausreichend.
b) Lange Verfahrensdauer
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens hat insoweit Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, als mit ihr die Zahl der Berichte, der Umfang der Aufzeichnungspflichten und die Anzahl von Sachstandsanfragen ansteigen.
Die Prüfung der umfangreichen Haftungs- und Anfechtungsfragen bedingt hier eine Verfahrensdauer von rd. 7 Jahren, womit ein Zuschlag von X als angemessen bewertet werden kann.
Abschließend ist noch der Hinweis zu beachten, dass zur Höhe der jeweiligen Zuschläge in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche, auch weit voneinander abweichende Auffassungen vertreten werden, wobei allerdings einhellig auf die Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Merkmale abgestellt wird
Das Vergütungsrecht ist dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung für jedes einzelne Verfahren erhält. Dies kann nur durch verantwortungsvollen Umgang mit vorhandener Rechtsprechung und Literatur geschehen.
Die Regelvergütung soll für ein "Normalverfahren" festgesetzt werden.
Richtig ist, dass sich diejenigen Insolvenzverwalter, die sich den (sicherlich zu Recht an sie gestellten) hohen Anforderungen ihres Berufes stellen wollen, und die Insolvenzverwaltung auch als Dienstleistung verstehen, in den vergangenen Jahren hierauf eingestellt haben. Sie haben in ihren Kanzleien Prozesse etabliert, die eine hochprofessionelle Abwicklung von Insolvenzverfahren ermöglichen. Hierzu haben sie ebenso hoch qualifizierte Mitarbeiter verpflichtet und bilden sich selbst regelmäßig in ihrem Beruf weiter. Während vielleicht vor 20 Jahren der Konkursverwalter diese Tätigkeit noch neben der normalen Anwaltstätigkeit ausgeübt hat, ist heute zumindest bei leistungsfähigen Kanzleien der zertifizierten Berufsverwalter die Regel.
Dies setzt neben einer entsprechend hohen fachlichen Qualifikation des Insolvenzverwalters (auch im Bereich von Steuern und Betriebswirtschaft) einen qualitativ hochwertigen (und damit entsprechend vergüteten) sowie umfangreichen Bestand an Mitarbeitern und eine dementsprechende Ausstattung seines Büros mit Sachmitteln voraus.
Wenn sich aber nun diese Insolvenzverwalter, die ihren Beruf auf einem sehr hohen Niveau ausüben (unter anderem weil sie über eine entsprechende, kostspielige Büroorganisation verfügen), entgegenhalten lassen müssen, sie könnten derartige Mehraufgaben, die der Gesetzgeber nicht als Regelfall verstanden hatte (auf die sie sich aber eingestellt haben), nunmehr standardisiert abarbeiten und müssen sich daher jetzt mit der Regelvergütung begnügen, wäre dies ein höchst seltsames Anreizsystem für die Ausschöpfung weiterer Verbesserungspotenziale.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Es soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden. Kann durch eine Regelvergütung keine angemessene Vergütung sichergestellt werden, ist im System der InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung (= Zuschläge) für den besonderen Ausnahmefall zu beschreiten. In der Praxis ist mittlerweile die Ausnahme zum Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die Regel bildet, kann dies symptomatisch dafür stehen, dass die InsVV heutiger Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein Vergütungsrecht, welches mittlerweile an die 125 "bekannte" und "anerkannte" Zuschlagsfaktoren kennt, nicht mehr als transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden.
Die Erhöhungsfaktoren führen hier in der Gesamtschau zu einer mathematischen Erhöhung um X. Aufgrund der auch, bedingt durch die nicht erfolgreiche Prozessführung, eingetretene Masseunzulänglichkeit erscheint hier ein hälftiger Ansatz angemessen.
Abschläge aufgrund der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung sind hier nicht angezeigt.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dies entspricht aufgrund der gewährten Zuschläge X des gesetzlichen Regelsatzes.
Die Zuschlagsfaktoren überschneiden sich vielfältig, ein Abschlag ist hier dafür aber nicht anzusetzen.
Dir Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem besonderen Marktbereich wirkt sich auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und seinen Belastungen aus.
Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung sind von Seiten des Gerichts nicht ersichtlich.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung
i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Der Auslagenersatz (inkl. Zustellungskosten) ergibt sich aus § 8 InsVV i.H.v. insgesamt X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten kein rechtliches Gehör zu gewähren.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 15.09.2026.
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend ohne Abzug von Abschlägen (-0 %) Zuschläge von insgesamt X % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Nach § 3 InsVV sind auf die berechnete Regelvergütung des Insolvenzverwalters Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 3 InsVV (Zu- und Abschläge), d.h. die Erhöhung oder Kürzung der gesetzlichen Regelvergütung, ist in der gerichtlichen Anwendung sehr komplex.
Die Insolvenzschuldnerin ist hauptsächlich im Bereich von Ermittlungsarbeit (ähnlich einer Privatdetektei) für größere Unternehmen sowie Personenschutz im Ausland tätig gewesen. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer, konnte der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht fortgesetzt werden.
Bzgl. der Thematik denkbarer Zuschlagspositionen sind hier zu bewerten:
a) Rechtliche Probleme/Prozesse
b) Lange Verfahrensdauer
Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer Insolvenzerwaltung zu kennen.
Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten.
In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden können.
Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren übertragbar.
Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren (Durchschnitt) zu definieren.
Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese Definitionen nicht auskommen.
Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim Insolvenzverwalter sind die sog. Regelaufgaben zu beachten.
Die Regelvergütung stellt nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines Normalverfahrens einer Verwaltung eine angemessene Vergütung dar.
Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der Verwaltung.
Nur diejenigen Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters, welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden.
Welcher Bruchteil der Regelvergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden.
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden.
Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontrolliert wird, ob das konkret gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.
Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine Berück-sichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant (mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Ergebnisoffen im Gesamten ist die grds. Thematik der Angemessenheit von beantragten Zuschlags- und Abschlagsfaktoren.
Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:
a) Rechtliche Probleme/ Sekundäransprüche
Das Zerwürfnis zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer (und dessen angestellter Ehefrau) führte bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages zu zivilrechtlichen Verfahren (insbes. nach GmbHG).
Die Prüfung eines möglichen Organhaftungsanspruchs gegen den ehemaligen Geschäftsführer war sehr umfangreich. Dieser machte Aufrechnungsansprüche geltend.
Das LG Aachen verurteilte diesen zur Zahlung von X € und X €.
Das Berufungsgericht (OLG Köln) bestätigte das Urteil.
Der ehemalige Gesellschafter ging selber ins Insolvenzverfahren vor dem AG Aachen (AZ: 93 IN 158/22). Die Forderung wurde als deliktische Forderung angemeldet. Der Widerspruch wurde aus Kostengründen nicht weiterverfolgt. Die Restschuldbefreiung wurde vom AG Aachen erteilt.
Gegen die Ehefrau des fr. Geschäftsführers wurde wegen unterstellter Veruntreuung von Kundengeldern und wegen einem Schenkungsanfechtungsanspruch (unangemessen hohes Arbeitsentgelt) geklagt.
Das Klageverfahren konnte aufgrund juristischer und tatsächlicher Gründe nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Für besonders schwierige Rechtsfragen wird i.d.R. ein Zuschlag von 25-100% gewährt.
Hier erscheint ein Zuschlag von X als angemessen und ausreichend.
b) Lange Verfahrensdauer
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens hat insoweit Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, als mit ihr die Zahl der Berichte, der Umfang der Aufzeichnungspflichten und die Anzahl von Sachstandsanfragen ansteigen.
Die Prüfung der umfangreichen Haftungs- und Anfechtungsfragen bedingt hier eine Verfahrensdauer von rd. 7 Jahren, womit ein Zuschlag von X als angemessen bewertet werden kann.
Abschließend ist noch der Hinweis zu beachten, dass zur Höhe der jeweiligen Zuschläge in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche, auch weit voneinander abweichende Auffassungen vertreten werden, wobei allerdings einhellig auf die Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Merkmale abgestellt wird
Das Vergütungsrecht ist dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung für jedes einzelne Verfahren erhält. Dies kann nur durch verantwortungsvollen Umgang mit vorhandener Rechtsprechung und Literatur geschehen.
Die Regelvergütung soll für ein "Normalverfahren" festgesetzt werden.
Richtig ist, dass sich diejenigen Insolvenzverwalter, die sich den (sicherlich zu Recht an sie gestellten) hohen Anforderungen ihres Berufes stellen wollen, und die Insolvenzverwaltung auch als Dienstleistung verstehen, in den vergangenen Jahren hierauf eingestellt haben. Sie haben in ihren Kanzleien Prozesse etabliert, die eine hochprofessionelle Abwicklung von Insolvenzverfahren ermöglichen. Hierzu haben sie ebenso hoch qualifizierte Mitarbeiter verpflichtet und bilden sich selbst regelmäßig in ihrem Beruf weiter. Während vielleicht vor 20 Jahren der Konkursverwalter diese Tätigkeit noch neben der normalen Anwaltstätigkeit ausgeübt hat, ist heute zumindest bei leistungsfähigen Kanzleien der zertifizierten Berufsverwalter die Regel.
Dies setzt neben einer entsprechend hohen fachlichen Qualifikation des Insolvenzverwalters (auch im Bereich von Steuern und Betriebswirtschaft) einen qualitativ hochwertigen (und damit entsprechend vergüteten) sowie umfangreichen Bestand an Mitarbeitern und eine dementsprechende Ausstattung seines Büros mit Sachmitteln voraus.
Wenn sich aber nun diese Insolvenzverwalter, die ihren Beruf auf einem sehr hohen Niveau ausüben (unter anderem weil sie über eine entsprechende, kostspielige Büroorganisation verfügen), entgegenhalten lassen müssen, sie könnten derartige Mehraufgaben, die der Gesetzgeber nicht als Regelfall verstanden hatte (auf die sie sich aber eingestellt haben), nunmehr standardisiert abarbeiten und müssen sich daher jetzt mit der Regelvergütung begnügen, wäre dies ein höchst seltsames Anreizsystem für die Ausschöpfung weiterer Verbesserungspotenziale.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Es soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden. Kann durch eine Regelvergütung keine angemessene Vergütung sichergestellt werden, ist im System der InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung (= Zuschläge) für den besonderen Ausnahmefall zu beschreiten. In der Praxis ist mittlerweile die Ausnahme zum Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die Regel bildet, kann dies symptomatisch dafür stehen, dass die InsVV heutiger Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein Vergütungsrecht, welches mittlerweile an die 125 "bekannte" und "anerkannte" Zuschlagsfaktoren kennt, nicht mehr als transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden.
Die Erhöhungsfaktoren führen hier in der Gesamtschau zu einer mathematischen Erhöhung um X. Aufgrund der auch, bedingt durch die nicht erfolgreiche Prozessführung, eingetretene Masseunzulänglichkeit erscheint hier ein hälftiger Ansatz angemessen.
Abschläge aufgrund der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung sind hier nicht angezeigt.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dies entspricht aufgrund der gewährten Zuschläge X des gesetzlichen Regelsatzes.
Die Zuschlagsfaktoren überschneiden sich vielfältig, ein Abschlag ist hier dafür aber nicht anzusetzen.
Dir Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem besonderen Marktbereich wirkt sich auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und seinen Belastungen aus.
Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung sind von Seiten des Gerichts nicht ersichtlich.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung
i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Der Auslagenersatz (inkl. Zustellungskosten) ergibt sich aus § 8 InsVV i.H.v. insgesamt X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten kein rechtliches Gehör zu gewähren.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 15.09.2026.