Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

TL Transporte Lewandowski GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur TL Transporte Lewandowski GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.06.2020, Aktenzeichen 259 IN 83/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
259 IN 83/19
Registerbezug
Dortmund, HRB HRB 31180
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
22.06.2020
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Kühl- und Distributionslogistik.
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 83/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 31180 eingetragenen TL
Transporte Lewandowski GmbH, Westfalendamm 98, 44141 Dortmund, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lewandowski, Hans-Stoll-Str.
282, 21035 Hamburg

Verfahrensbevollmächtigte:

ASL Allgemeine Soziale Lebenshilfe gGmbH Schuldner- & Verbraucherberatung
Beratungsstelle Dortmund, Westenhellweg 47, 44137 Dortmund

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall
21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagenpauschale EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.09.2019 bis zum
01.12.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich mit den inventarisierten
Gegenständen des beweglichen Sachanlagevermögens, die mit Aus- und
Absonderungsrechten belastet waren, erheblich befasst. Hierzu hat er in seinem
Vergütungsantrag ausführliche Gründe aufgeführt, die dem Gericht plausibel
erscheinen.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde entsprochen, der vorläufige
Insolvenzverwalter hat für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung vom
18.09.2019 bis zum 01.12.2019 Rechnung gelegt und damit auch die Einnahmen und
Ausgaben im Rahmen der Betriebsfortführung aufgeführt und belegt.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten
oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 540.758,58 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf
105 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.

Tatbestände, die eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen, waren in den
Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Bereichen
Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Angelegenheiten/
Insolvenzgeldvorfinanzierung und Sanierungsbemühungen zu erblicken. Im Wege der
Vergleichsberechnung hat der vorläufige Verwalter zutreffend und
nachvollziehbar den Zuschlag für die Betriebsfortführung dargestellt. Der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage und den übrigen Begründungen zur
Zuschlagserhöhung war zu folgen.

Insgesamt ergibt sich ein zu berücksichtigender Zuschlag von 80%.Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 15.05.2020 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses bzw. die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim
Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das
Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133
eingesehen werden.

259 IN 83/19
Amtsgericht Dortmund, 18.06.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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